Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll191. Sitzung / Seite 298

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Also es fällt alles zusammen. Faktum ist, dann sind die dort gesessen, haben die Beschwerde über die Gültigkeit der Wahl gehabt, haben festgestellt, die Befragten sagen alle, es ist hinten und vorne nichts da, und der Herr Huber ist mit diesen zusammengesammelten Erklärungen – übrigens von einem Mitarbeiter vor allem des BZÖ, der dann immer wieder gesagt hat, eh wurscht, was Sie gewählt haben, das macht nichts – hingekommen und hat das eingereicht.

Was sollen die machen, wenn das vorliegt? Sagen, das ist uns jetzt wurscht? Hat er uns eben irgendwie einen Schmäh aufgebunden und dann lassen wir das stehen? (Abg. Dr. Graf: Wir prüfen nicht materiell!)

Das ist der Grund, warum es dieses Auslieferungsbegehren gibt, und ich finde, dass der Herr Epp es völlig richtig vorbereitet hat, dass der Beschluss korrekt ist, und wir werden der Auslieferung des Herrn Huber natürlich zustimmen. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

0.42

00.42.10

 


Präsident Fritz Neugebauer: Es ist niemand mehr zu Wort gemeldet. Ich schließe daher die Debatte.

Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 2172 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien, GZ 151 BAZ 1837/11i, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Huber besteht.

Ich bitte jene Kolleginnen und Kollegen, die sich diesem Antrag anschließen, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist mit Mehrheit angenommen.

00.43.18 19. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen der Zentralen Staats­anwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (15 St 28/12m) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martin Strutz (2173 d.B.)

 


Präsident Fritz Neugebauer: Wir kommen nun zum 19. Punkt der Tagesordnung.

Es liegt mir dazu keine Wortmeldung vor.

Wir kommen daher zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 2173 der Beilagen, Folgendes zu beschließen:

In Behandlung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ 15 St 28/12m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martin Strutz wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martin Strutz besteht.

Wer sich diesem Antrag anschließt, den bitte ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

Die Tagesordnung ist erschöpft.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite