Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll215. Sitzung / Seite 105

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Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zei­chen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich ersuche jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein Zeichen. – Auch das ist einstimmig. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.

14.06.3212. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 2241/A der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Peter Michael Ikrath, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Un­vereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, Unv-Transparenz-G) und das Bundes­gesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG geändert wird, geändert werden (2573 d.B.)

 


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.07.16

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Zum Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz ist zu sagen: Es sind in diesen gesetzlichen Regelungen einige Lücken aufgetaucht, diese gilt es zu schließen. Man hat jetzt in diesem neuen Gesetz und in dem noch einzubringenden Abänderungsantrag daran gedacht, dass einerseits die Leitungspositionen, insbeson­dere als Mitglied im Vorstand, als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat einer Aktiengesell­schaft oder einer GesmbH oder einer Stiftung oder in einer Sparkasse, nicht nur ge­meldet, sondern auch veröffentlicht werden müssen. Das war eine Lücke, die aufge­treten ist.

Diese Meldepflicht obliegt auch jeder ehrenamtlichen Tätigkeit. Es kann auch eine lei­tende Position in einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Auch diese Lücke wurde nun geschlossen, indem das künftig zu veröffentlichen ist.

Und eine der ganz wesentlichen Änderungen ist, dass wir über eine verfassungsge­setzliche Bestimmung eine Ausdehnung der Geltung dieser Gesetze auch für Land­tagsmitglieder beschließen.

Darüber hinaus kommt es in diesem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz zu ei­ner Definition der jeweils verwendeten Termini technici, sodass man eine genaue Defi­nition hat, was ein Vermögensvorteil, eine leitende Stellung, eine politische Funktion oder ein politischer Amtsträger ist. Das sind Klarstellungen, die notwendig waren und sich aus der Praxis ergeben haben.

Im Wesentlichen ist es nur ein weiterer Schritt in die notwendige Richtung der Trans­parenz. Ich glaube, dass wir hier eine vernünftige Regelung getroffen haben. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Jakob Auer.)

14.09


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Gerstl. 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


14.09.30

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Der Herr Staatssekretär ist noch nicht hier. Mein Vorredner hat schon die Details dieser Rege-


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