werden. Dies wäre auch nicht sinnvoll, denn der Gesetzgeber wäre schlecht beraten, wenn er einen eigenen Rechtsträger ohne Eintragung in ein öffentliches Register schaffen würde.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch nicht ins Firmenbuch einzutragen. Wenn die GesbR allerdings ein Unternehmen betreibt, dessen Jahresumsatz einen bestimmten Wert überschreitet, ist sie nach den Bestimmungen des UGB in eine Offene Gesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln und sehr wohl ins Firmenbuch einzutragen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte von Anfang an eine gewisse Auffangfunktion. Man gründet sie auch dann, wenn man die hohen Publizitäts- und Formerfordernisse der Offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft nicht für dienlich erachtet. In der Praxis ist das häufig bei Arbeitsgemeinschaften – kurz ARGE genannt – der Fall, beispielsweise zur Abwicklung großer Bauprojekte. Es ist kein Stammkapital erforderlich, kein Bargeld bei der Gründung aufzubringen. Unter Umständen genügt es, dass die Gesellschafter überhaupt kein Geld einbringen, sondern nur ihre Arbeitskraft, und das entspricht auch der wirtschaftlichen Praxis.
Auch im Privaten, bei Lebensgemeinschaften, soll es weiterhin möglich sein, sich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts praktisch zu bedienen.
Für die Lebenspraxis zahlreicher Österreicherinnen und Österreicher ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Bedeutung. Somit ist es ein Fortschritt, dass wir mit dieser Reform eine Modernisierung, eine höhere Rechtssicherheit schaffen können. – Herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)
13.30
Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Wir gelangen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf samt Titel und Eingang in 270 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist einstimmig angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist die Einstimmigkeit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.
Bericht des Justizausschusses über den Antrag 607/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm geändert wird (298 d.B.)
Präsidentin Doris Bures: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Schrangl. Ich erteile es ihm und stelle 3 Minuten ein. – Bitte.
13.32
Abgeordneter Mag. Philipp Schrangl (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Bürgergruppe aus Bad Gleichenberg, herz-
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