Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll83. Sitzung / Seite 317

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Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Antrag des Justizausschusses, der Erklärung über die Zurückziehung der österreichischen Vorbehalte zu Art. 13, 15 und 17 sowie der Erklärungen zu Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in 501 der Beilagen gemäß Artikel 50 Abs. 1 Z 1 B-VG die Genehmigung zu erteilen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die hiezu ihre Zustimmung geben, um ein ent­sprechendes Zeichen. – Das ist mehrheitlich angenommen.

Wir gelangen weiters zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abge­ordneten Dr. Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ratifikation des 3. Fakul­tativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention.

Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen der Zustimmung. – Das ist abgelehnt.

20.28.2217. Punkt

Bericht des Justizausschusses über den Antrag 1210/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Disziplinar­statut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie das Gerichtsorgani­sations­gesetz geändert werden (721 d.B.)

 


Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir kommen zum 17. Punkt der Tagesordnung.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Abgeordneter Dr. Vetter. – Bitte.

 


20.28.56

Abgeordneter Dr. Georg Vetter (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Kollegen und Kolleginnen! In diesem Initiativantrag geht es um drei verschiedene Materien, ich fange mit der dritten an, weil sie die am wenigsten umfangreiche ist: eine geringfügige Anhebung der Justizverwaltungsquoten bei den Oberlandesgerichten. Weiters haben wir eine Regelung in der ZPO und eine des Disziplinarstatutes.

In der ZPO hat sich eine Neuregelung über die Frage von Prozesseinreden daran entzündet, dass die Frage des gesetzlichen Richters von einem Gericht gelöst worden ist, und zwar insofern, als es sich bei dem Recht um den gesetzlichen Richter nicht nur um die Einhaltung der Geschäftsverteilung, sondern auch um die gesetzmäßige Erstellung der Geschäftsverteilung handelt.

Sie wissen, das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verfassungsrechtlich abge­sichert und auch wirklich sehr, sehr wichtig – damit man sich nicht irgendeinen Richter sucht, der vielleicht am strengsten oder am wenigsten streng bestraft.

Die Prozesseinreden sind zum Beispiel die inländische Gerichtsbarkeit, örtliche/sach­liche Zuständigkeit, Rechtskraft und Ähnliches.

Mir persönlich ist es in den mehr als 30 Jahren, in denen ich schon bei Gerichten tätig bin, noch nie untergekommen, dass gegen diese Bestimmung verstoßen worden ist, aber es kommt halt doch vor, und diesen Fall hat man zum Anlass genommen, das neu zu regeln: insbesondere mündliche Verhandlung, Eingehen in die Sache selbst und so weiter, um keine Verzögerungen entstehen zu lassen.

Das Disziplinarstatut war insofern neu zu regeln, als wir ja die gesamte Verwaltungs­gerichtsbarkeit vor ein paar Jahren insgesamt geändert haben und damals auch die


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