Ausschuss für Konsumentenschutz:
Antrag 2055/A(E) der Abgeordneten Mag. Aygül Berivan Aslan, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reparieren statt Wegwerfen
Antrag 2056/A(E) der Abgeordneten Mag. Aygül Berivan Aslan, Kolleginnen und Kollegen betreffend geplante Abschaffung der verpflichtenden Papierrechnung
Rechnungshofausschuss:
Antrag 2053/A der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen betreffend der Durchführung einer Sonderprüfung des Rechnungshofes gemäß § 99 Abs. 1 GOG bezüglich der Arbeiterkammer Tirol
Tourismusausschuss:
Antrag 2061/A(E) der Abgeordneten Leopold Steinbichler, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Umsetzung der beschlossenen Qualitätspartnerschaft für heimische Gastronomiebetriebe“
Unterrichtsausschuss:
Antrag 2057/A(E) der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen betreffend einen Chancenindex zur Schulfinanzierung
Antrag 2058/A(E) der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Modellregionen zur Gemeinsamen Schule
Verfassungsausschuss:
Antrag 2060/A(E) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend einer neuen Organisationsform für den Österreichischen Rundfunk
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Ich teile mit, dass die Abgeordneten Dr. Lopatka und Mag. Schieder beantragt haben, dem Budgetausschuss zur Berichterstattung über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz sowie weitere Gesetze geändert werden, 1514 der Beilagen, eine Frist bis 28. März 2017 zu setzen.
Ferner liegt das von fünf Abgeordneten gemäß § 43 Abs. 3 der Geschäftsordnung gestellte Verlangen vor, eine kurze Debatte über diesen Fristsetzungsantrag durchzuführen. Diese kurze Debatte wird sogleich stattfinden.
Die Abstimmung über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag wird nach Schluss dieser Debatte erfolgen.
Kurze Debatte über den Fristsetzungsantrag
Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gehen in die Debatte ein.
Ich mache darauf aufmerksam, dass gemäß § 57a Abs. 1 der Geschäftsordnung kein Redner länger als 5 Minuten sprechen darf, wobei dem Erstredner zur Begründung 10 Minuten Redezeit zukommen.
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