man vernünftige Regeln hat und wenn man einen Unterricht hat, der sie begeistert. Das sei dazu gesagt. (Beifall bei den Grünen.)
Und jetzt zur Entparteipolitisierung. Ich gebe Ihnen ja recht: Wir hätten da viele, viele, viele Schritte mehr gemacht, aber jetzt erklären Sie mir einmal, warum Sie da nicht zustimmen. Wenn wir ein Gesetz haben und das mit dem jetzigen Zustand vergleichen: Im jetzigen Zustand ist ein Landeshauptmann, eine Landeshauptfrau automatisch Präsidentin des Landesschulrats. Viel mehr Parteipolitik geht in dem Schulsystem nicht. (Abg. Walter Rosenkranz: Was wird es jetzt?) Jetzt ist es so, dass wir Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bestellen (Abg. Hübner: Die vom Himmel fallen!), die die Verwaltung zentral übernehmen; der Landeshauptmann kann sich zwar als Präsident hineinoptieren, aber die zentrale Funktion wird nach einer Ausschreibung nach klaren Prinzipien transparent bestellt. (Zwischenrufe bei der FPÖ.) Das ist ein entscheidender Punkt. Das ist ein entscheidender Punkt. (Beifall bei Grünen und SPÖ sowie des Abg. Auer.)
Bis jetzt hatten wir an der Spitze der Landesschulräte Landeshauptleute ohne Qualifikationskriterien, ohne alles; und das haben wir beseitigt. Jetzt gibt es klare Kriterien, nach denen das beurteilt wird. – Und das sollten Sie abwägen: besser als jetzt oder nicht besser? – Es ist eindeutig besser! (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Matznetter.)
16.10
Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter Dr. Rosenkranz, ich reiche noch nach, dass der Entschließungsantrag ordnungsgemäß eingebracht wurde und somit mit in Verhandlung steht.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Wendelin Mölzer, Anneliese Kitzmüller, Dr. Walter Rosenkranz und weiterer Abgeordneter
betreffend Entzug des Öffentlichkeitsrechtes bzw. Schließung islamischer Bildungseinrichtungen
eingebracht in der 188. Sitzung des Nationalrates, XXV. GP, am 28. Juni 2017 im Zuge der Behandlung von TOP 13, Bericht des Unterrichtsausschusses über den Antrag 2254/A der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Brigitte Jank, Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz
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