Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 u.a., Änderung; Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (52/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen erlassen werden

Kurzinformation

Ziel

  • Schaffung von unionsweit einheitlichen Mindeststandards auf dem Gebiet der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Verwaltungsstrafsachen und ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren für die Erhebung von Beweismitteln in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen in Verwaltungsstrafsachen innerhalb der Europäischen Union

Inhalt

  • Umsetzung der Richtlinie Dolmetsch, der Richtlinie Rechtsbelehrung, der Richtlinie Rechtsbeistand, der Richtlinie Unschuldsvermutung und der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung durch eine Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sowie durch die Erlassung eines Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Richtlinie Dolmetsch, der Richtlinie Rechtsbelehrung, der Richtlinie Rechtsbeistand und der Richtlinie Unschuldsvermutung sollen unionsweit einheitliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Verfahrensrechte von Beschuldigten geschaffen werden.

Durch die Umsetzung der Richtlinie Dolmetsch werden die Rechte von Beschuldigten, die die Verhandlungssprache des Gerichts weder sprechen noch verstehen, gestärkt. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Dolmetschleistungen (mündlich) und Übersetzungen (schriftlich), wobei von den Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, dass einer/einem Beschuldigten, die/der die deutsche Sprache nicht spricht oder versteht, ohne Verzögerung (mündliche) Dolmetschleistungen während des Verfahrens, z.B. bei Beweisaufnahmen und Verhandlungen, an denen die/der Beschuldigte teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden und dass ihr/ihm wesentliche Aktenstücke schriftlich zu übersetzen sind. Diese Übersetzungshilfe ist durch Beistellung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers und Übersetzerin/Übersetzers zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist.

Die Richtlinie Rechtsbelehrung sieht das Recht der/des Beschuldigten auf Rechtsbelehrung und auf Information über den gegen sie/ihn erhobenen Tatvorwurf vor. Durch die Richtlinie Rechtsbelehrung bestehen nunmehr unionsweit einheitliche Regelungen über die Rechtsbelehrung der/des Beschuldigten.

Durch die Richtlinie Rechtsbeistand ist zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens die Gewährleistung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für eine/einen Verdächtigen oder Beschuldigte/Beschuldigten zum frühesten geeigneten Zeitpunkt in einem Strafverfahren vorgesehen. Darüber hinaus soll garantiert werden, dass eine Verdächtige/ein Verdächtiger oder Beschuldigte/Beschuldigter, der/dem die Freiheit entzogen wurde, über ihr/sein Recht belehrt wird, eine Person, beispielsweise eine/einen Angehörigen oder die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, über den Freiheitsentzug zu informieren, und im Fall der Festnahme in einem anderen Mitgliedstaat darüber hinaus auch die zuständigen Konsularbehörden von dem Freiheitsentzug zu verständigen.

Der Entwurf dient auch der Umsetzung des Teils der Richtlinie Unschuldsvermutung zur Information der Medien über die von den Verwaltungsbehörden geführten Ermittlungsverfahren.

Darüber hinaus soll durch den Entwurf die Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung für den Verwaltungsstrafrechtsbereich umgesetzt werden. Diese schafft auf der Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Beweiserhebung. Vorgesehen ist ein einheitliches Verfahren unter Vorgabe von Fristen und unter Verwendung von Formularen.

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 14.05.2018

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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