Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 126

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Schließlich komme ich zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfs samt Titel und Eingang in der Fassung der Regierungs­vorlage.

Ich bitte jene Damen und Herren, die dafür die Zustimmung erteilen, sich zu erheben. – Das ist die Mehrheit. Angenommen.

Wir kommen zugleich zur dritten Lesung.

Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um ein Zeichen der Zustimmung. – Auch das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist damit in dritter Lesung angenommen.

14.51.4711. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (188 d.B.): Bun­desgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstraf­sachen (226 d.B.)

12. Punkt

Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (193 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfah­rens­gesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwal­tungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden (227 d.B.)


Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gelangen nun zu den Punkten 11 und 12 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als erster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Wittmann. – Bitte.


14.52.36

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! (Der Redner trägt ein T-Shirt mit der Aufschrift: „Antibasti“. – Ruf: Antibasti!) Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Zur Europäischen Ermittlungsanord­nung ist festzuhalten (Unruhe im Saal – Präsident Sobotka gibt das Glockenzeichen), dass es sich dabei um eine Verfassungsbestimmung handelt, und letztendlich um eine vernünftige Verfassungsbestimmung. (Abg. Gudenus – auf das T-Shirt des Abg. Wittmann weisend, auf dem wegen des darüber getragenen Sakkos nicht alle Buch­staben sichtbar sind –: Taliban?)

Wir haben das Gesetz für die Landesverwaltungsgerichtshöfe und für die Bundes­verwaltungsgerichtshöfe betreffend die Zuständigkeiten absichtlich sehr eng gefasst, sodass wir deren Zuständigkeiten für diese Rechtshilfeersuchen jetzt erweitern.

In guter Form, wie im Verfassungsausschuss üblich, wurden auch jene technischen Dinge, die an diesem Gesetz nicht so gestimmt haben, in weiteren Verhandlungen bis heute bereinigt, sodass auch wir diesem Gesetz zustimmen können.

Wenn wir aber schon bei guter Form und beim Verfassungsrecht sind, möchte ich doch auch einige Worte zur Führung dieses Hauses verlieren, und zwar möchte ich als Vorsitzender des Verfassungsausschusses Folgendes dazu sagen: Es war üblich, dass man sich an die Usancen dieses Hauses gehalten hat, und es war so, dass sich die Präsidenten bisher als Präsidenten der dritten Gewalt verstanden haben, nämlich der Legislative, und nicht als Anhängsel der Regierung und nicht als Hausmeister der


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