Universitätsgesetz, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz u.a., Änderung (79/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Steigerung der prüfungsaktiven Studien
  • Verkürzung der Studiendauer von Bachelor- und Diplomstudien
  • Senkung der drop-out-Raten von Bachelor- und Diplomstudierenden
  • Höhere Verbindlichkeit des Studierens in Bachelor- und Diplomstudien
  • Verbesserung der Studierbarkeit von Bachelor- und Diplomstudien
  • Gewährleistung eines einheitlichen Studienrechts für Lehramtsstudierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
  • Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Universitäten.
  • Hintanhalten von Ghostwriting
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse

Inhalt

  • Sicherstellung von Unterstützungsleistungen für Studierende durch die Universität und die Pädagogische Hochschule
  • Verpflichtende Erbringung einer Mindeststudienleistung im Ausmaß von 24 ECTS-Anrechnungspunkten in den ersten vier Semestern eines Studiums
  • Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestands für Ghostwriting
  • Adaptierung der Rahmenbedingungen für befristete Arbeitsverhältnisse
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einrichtung von interuniversitären Organisationseinheiten.
  • Außerkraftsetzen des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWKG) und Vollintegration in das Universitätsgesetz (UG)
  • Berücksichtigung der pädagogisch-praktischen Studien im UG und im Hochschulgesetz (HG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Wichtigstes Ziel dieser Novellierung soll die Weiterentwicklung eines lebensnahen und leistungsbezogenen Studienrechts, das Verbindlichkeit fordert und Studierbarkeit fördert, sein. Drop-outs sollen gesenkt und die Studiendauer verkürzt werden. Einen Schwerpunkt dieser Novelle soll sich auf die Verbindlichkeit im Studium richten, und zwar im Besonderen zu Studienbeginn und Studienabschluss. Hinkünftig soll in den ersten beiden Studienjahren eines Diplom- oder Bachelorstudiums eine Mindeststudienleistung nachgewiesen werden müssen, damit das Studium fortgesetzt werden kann. Für die Studienabschlussphase soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Vereinbarung über die Studienleistung („learning agreement“) zu schließen. Gleichzeitig sollen auch die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen dazu verpflichtet werden, die Studierenden dabei zu unterstützen, ihr Studium zügig fortzuführen und auch beenden zu können.

Weiters sollen durch die vorliegende Novelle die studienrechtlichen Bestimmungen entflochten und die gesetzlichen Vorgaben auf das Notwendigste reduziert werden. Weiterführende Ausführungen sollen in den jeweiligen Satzungen der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen normiert werden.

Auch wird vorgeschlagen, die jeweiligen Semester klar zu definieren und die Zugehörigkeit der Prüfungsleistungen zu den einzelnen Semestern klarer zu strukturieren. Daher soll die Nachfrist gestrichen und auch die Wirkung der Meldung der Fortsetzung in das darauffolgende Semester hinein daran angepasst werden. Die besondere Universitätsreife soll auf das Wesentlichste reduziert werden. Beim Nachweis der allgemeinen Universitätsreife und bei der Anerkennung soll nicht das Vorliegen der Gleichwertigkeit die wesentlichste Voraussetzung darstellen, sondern die Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen.

Weiterer Änderungsbedarf ergab sich auch im Bereich Organisationsrecht und Personalrecht. Wesentlichstes Beispiel dafür ist die geplante Neufassung des § 109 Universitätsgesetz (UG), der die befristeten Arbeitsverträge an den Universitäten regelt, und der Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 01.12.2020

Themen

Übermittelt von

Dr. Heinz Faßmann (V)

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung