Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRL-UG (96/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ein Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen geschaffen sowie die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRL-UG)

Kurzinformation

Ziele

  • Schuldnerinnen/Schuldnern soll durch einen europaweit harmonisierten präventiven Restrukturierungsrahmen eine Restrukturierung ermöglicht werden, um so unnötige Liquidationen bestandfähiger Unternehmen zu begrenzen.
  • Bestandfähigen Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, soll ein gerichtliches vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren zur Verfügung stehen.
  • Redliche Schuldnerinnen/Schuldner sollen durch die Möglichkeit einer vollen Entschuldung nach drei Jahren eine zweite Chance erhalten.

Inhalt

  • Es soll ein Verfahren für die präventive Restrukturierung von Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, eingeführt werden (Restrukturierungsverfahren). Damit sollen Schuldnerinnen/Schuldner geeignete Maßnahmen treffen können, um eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Die Schuldnerinnen/Schuldner sollen in die Lage versetzen werden, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise fortzusetzen.
  • Das derzeitige Abschöpfungsverfahren mit einer Dauer von fünf Jahren (Abschöpfungsplan) soll um die zur Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie (EU) 2019/1023 (RIRL) erforderlichen Regelungen in Form eines Tilgungsplans ergänzt werden, der mit einer Laufzeit von drei Jahren Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern zur Verfügung steht. Aufgrund dieser Änderungen soll auch der Zeitrahmen für den Zahlungsplan angepasst werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die RIRL setzt sich zum Ziel, Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu retten und deren Bestandfähigkeit wiederherzustellen. Dadurch sollen europaweit Arbeitsplätze gesichert, notleidende Kredite abgebaut und die Wirtschaft gefördert werden. Der präventive Restrukturierungsrahmen soll durch ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren umgesetzt werden, das neben juristischen Personen auch natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben, offensteht. Herzstück des Ver-fahrens soll ein Restrukturierungsplan sein, der die Restrukturierungsmaßnahmen enthalten soll vor allem eine Kürzung von Forderungen von Gläubigerinnen/Gläubigern.

Der Restrukturierungsrahmen ist ein Instrument, das der Schuldnerin/dem Schuldner ermöglichen soll, eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit ihres/seines Unternehmens sicherzustellen. Trotz Bestandsgefährdung muss Bestandfähigkeit gegeben sein; diese soll eine Fortbestehensprognose verlangen.

Nach der RIRL darf die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmerinnen/Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden sollen, höchstens drei Jahre betragen. Neben dem derzeitigen fünfjährigen Abschöpfungsverfahren soll ein kurzes Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) eingeführt werden, bei dem der Redlichkeitsmaßstab höher als nach der derzeitigen Gesetzeslage ist.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 22.02.2021

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz