Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III (160/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über einen Ersatz der Kosten einer Reduktion von Beitragssätzen im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III)

Kurzinformation

Ziel
  • Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen.

Inhalt
  • Gesetzliche Regelungen zur Reduzierung des von den Versicherten zu leistenden Beitragsteiles der Krankenversicherung für niedrige und mittlere Einkommen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Ein Teil, der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen, welche in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden soll. Der von der Versicherten/vom Versicherten zu leistende Beitragsteil soll entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert werden. Die vorgesehene Systematik soll sowohl für erwerbstätige Versicherte als auch für die Gruppe der Pensionistinnen/Pensionisten gelten, wobei die Absenkungen von dem für die jeweilige Versichertengruppe zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen haben. Von dieser Maßnahme sollen diese Personengruppen auch im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen profitieren.

Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sollen Festbeträge sein und nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen.

Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sowie bei Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem von der Versicherten/vom Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin geltenden Beitragssatz in der Krankenversicherung soll daher durch eine Leistung des Bundes aufgebracht werden. Diese Beitragsleistung soll der jeweiligen Versicherungsträgerin/dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes bevorschusst werden. Im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen soll dies durch Leistung eines Kostenersatzes des Bundes bei einer den Sozialversicherungsgesetzen nachgebildeten stufenweisen Reduktion der Beitragssätze auf Antrag erfolgen.

Bei der Differenzleistung des Bundes handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung, weshalb sich auch keine Änderungen in der Höhe der von den Sozialversicherungsträgern zur Krankenanstaltenfinanzierung zu leistenden Zahlungen ergeben.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.11.2021

Übermittelt von

Dr. Wolfgang Mückstein

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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