Nur die Kommission kann Vorschläge für EU-Rechtsetzung machen
Drei wesentliche Akteure sind am Gesetzgebungsprozess der EU beteiligt: Das direkt gewählte Europäische Parlament (EP) vertritt alle EU-Bürger:innen. Der Rat der Europäischen Union ist auch als Ministerrat bekannt. In ihm sind alle Mitgliedstaaten durch je eine/n Minister:in vertreten. Ebenso ist die Europäische Kommission beteiligt.
Die Gesetzgebung erfolgt auf europäischer Ebene anders als in den EU-Mitgliedstaaten, da das Europäische Parlament kein Recht auf Gesetzesinitiativen hat. Dieses Recht kommt grundsätzlich nur der EU-Kommission zu. Sie schlägt neue Rechtsvorschriften vor, die in den sachlich zuständigen Generaldirektionen ausgearbeitet werden.
Das Europäische Parlament und der Rat der EU können die Kommission auffordern, einen bestimmten Vorschlag zu unterbreiten. Auch Unionsbürger:innen können im Rahmen einer Europäischen Bürgerinitiative eine Aufforderung an die Kommission stellen. Beschlossen werden die Gesetzesvorschläge dann von EP und Rat. Die Vorlagen erfahren meist umfangreiche Änderungen.
Die Kooperation zwischen EP und Rat unterliegt im Entscheidungsprozess, je nach Materie, verschiedenen Verfahren. Die Mitwirkungs- und Mitentscheidungskompetenzen des EP wurden in den letzten Jahren durch den Vertrag von Lissabon stark ausgeweitet.