Das InfOG sieht vor, dass besonders schutzbedürftige Informationen im Bereich von NR und BR einer von vier Klassifizierungsstufen (Sicherheitsstufen) zuzuordnen sind: Eingeschränkt (Stufe 1), Vertraulich (Stufe 2), Geheim (Stufe 3) oder Streng Geheim (Stufe 4). Für die Einstufung ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die Weitergabe der Information
- dem Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
- dem Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
- dem Interesse der auswärtigen Beziehungen,
- den wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- der Vorbereitung einer Entscheidung oder
- überwiegenden berechtigten Interesse der Parteien
zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen.
Das InfOG nennt nur diese Kriterien. Es enthält keine Vorgaben für die nähere Bestimmung in konkreten Fällen. Diese muss unter Bezugnahme auf den im Gesetz genannten Katalog vom Urheber der Information entschieden und begründet werden. So können zum Beispiel überwiegende datenschutzrechtliche Interessen im Rahmen des InfOG ein Klassifizierungsgrund sein („überwiegende berechtigte Interessen der Parteien“, § 4 Abs. 1 Z 1 InfOG).
Je nach Einstufung sind unterschiedliche Personenkreise im NR (§ 13 InfOG) und BR (§ 16 InfOG) zugangsberechtigt. Von der Klassifizierungsstufe sind auch die Regeln für den Umgang mit diesen Informationen abhängig. Das betrifft die Einsichtnahme, die Anfertigung von Kopien (erlaubt für Stufe 1 und 2) oder von Notizen (erlaubt für Stufe 1; nur im Untersuchungsausschuss auch für Stufe 2 und 3), das Gespräch über die Information mit anderen Zugangsberechtigten oder Dritten sowie den Transport klassifizierter Papiere oder anderer Datenträger. Informationen der Stufe 4 dürfen nur in einem abhörsicheren Raum besprochen werden. Technische Details und Abläufe sind in der Informationsverordnung (InfoV) geregelt, die von der Präsidentin des Nationalrates 2015 auf Basis des InfOG erlassen wurde und die 2017 so geändert wurde, dass auch Protokolle von Sitzungen der Stufe 2 oder höher elektronisch angefertigt werden können.
Das InfOG gilt für alle Arten von Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger. Auch mündliche Informationen können davon betroffen sein. Das sogenannte Ibiza-Video fällt ebenfalls unter das InfOG, da es dem Parlament klassifiziert übermittelt wurde.
Alle Personen, die nach dem InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen haben, sind zur Verschwiegenheit über die dadurch zur Kenntnis gelangten Inhalte verpflichtet und müssen dafür Sorge tragen, dass alle Vorschriften des InfOG beachtet werden und Unbefugte keine Kenntnis von den Informationen erlangen (§ 2 InfOG).
Für die Verwaltung und sichere Verwahrung klassifizierter Informationen ist die im Nationalratsdienst der Parlamentsdirektion eingerichtete Registratur verantwortlich. Für klassifizierte EU-Informationen gibt es eine eigene Registratur in der Abteilung EU-Angelegenheiten.
Tabelle: Klassifizierungsstufen und Zugangsberechtigungen.
EU-Informationen und Informationen von internationalen Organisationen können im Unterschied zu Informationen, die in Österreich entstanden sind, nicht umgestuft werden (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 InfOG).
* Im NR können die Ausschüsse den Kreis der Zugangsberechtigten auf jene Personen beschränken, für die das unerlässlich ist (§ 14 InfOG). In Ausnahmefällen können der/die PräsidentIn des NR bzw. der/die Vorsitzende des BR abweichende Regeln bezüglich der Verteilung erlassen (§ 27 InfOG).
** Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Entscheidung darüber trifft der/die PräsidentIn nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz.
*** Die Offenbarung oder Verwertung von Informationen der Stufe 3 und der Stufe 4 kann mit Strafe bedroht sein (§ 18 InfOG).