Strafvollzugsgesetz, Bewährungshilfegesetz, Änderung (166/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Anpassung des Strafvollzugsgesetzes an aktuelle Entwicklungen
  • Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis

Inhalt

  • Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Aufgrund des Erfolges des elektronisch überwachten Hausarrestes, sieht der Entwurf die Erweiterung dieser Vollzugsform auf (voraussichtlich noch) zu verbüßende Freiheitsstrafen von bis zu 24 Monaten vor. Ausgenommen von dieser Erweiterung bleiben jedoch Strafen, die wegen schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen ausgesprochen wurden.
Die Sicherheit in den Anstalten soll durch die Neuregelung der Durchsuchungsvorschriften, Ermöglichung des Betriebes technischer Einrichtungen zur Auffindung von Mobiltelefonen und Störung von Frequenzen, Erweiterung des Kataloges der Dienstwaffen und Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams erhöht werden.
Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend, sollen mit dieser Novelle auch Maßnahmen zur Entlastung der Justizanstalten gesetzt werden. So sollen künftig die Verhandlungen über die bedingte Entlassung – außer in besonders begründeten Einzelfällen – per Videokonferenz durchgeführt werden, um den großen Aufwand, der durch die Ausführungen zum Gericht entstehen, zu verringern. Darüber hinaus soll in einigen Fällen die Vorlage einer Äußerung des Anstaltsleiters in Verfahren über die bedingte Entlassung nicht mehr zwingend sein.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 29.08.2019

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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