Pfandbriefgesetz; Bankwesengesetz, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz u.a., Änderung (105/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen

Inhalt

  • Alle Kreditinstitute sollen eine Berechtigung zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen erlangen können
  • Normierung von einheitlichen anerkennungsfähigen Deckungswerten
  • Einrichtung eines internen Treuhänders zur laufenden Überwachung des Deckungsstocks
  • Schaffung eines internen Liquiditätspuffers

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Es soll sichergestellt werden, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Europäischen Union identische strukturelle Merkmale aufweisen sowie den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen. Gleichzeitig soll ermöglicht werden, auf existierende nationale Regelungen Bedacht zu nehmen.

Die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen sollen inhaltlich harmonisiert und durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden. Mit der Schaffung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) soll sichergestellt werden, dass künftig sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen emittiert werden können. Der Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen umfasst die in Österreich geltenden Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen. Durch die Einbettung der einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage in den vorgegeben unionsrechtlichen Rechtsrahmen soll die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht, eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden.

Zur laufenden Überwachung des Deckungsstocks soll die verpflichtende Einrichtung eines internen Treuhänders vorgesehen werden. Das Kreditinstitut soll – abweichend von den bisherigen Regelungen zur Schaffung eines externen Treuhänders in den Materiengesetzen – eine eigene vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung einrichten. Diese soll die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit gedeckten Schuldverschreibungen in Zusammenhang stehenden Risiken sicherstellen und damit die hohe Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte gewährleisten.

Zur Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos soll ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock vorgesehen werden. Der Liquiditätspuffer soll zur Abdeckung der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zur Verfügung stehen und die fristgerechte Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen gewährleisten.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 01.04.2021

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen

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