Strafgesetzbuch, Zahlungsdienstegesetz, Änderung (137/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

Inhalt

  • Erweiterung des § 74 Abs 1 Z 10 Strafgesetzbuch (StGB) um nicht körperliche Zahlungsmittel, inklusive virtuelle Währungen
  • Anhebung der Strafdrohungen in §§ 126c, 148a, 241c, 241h StGB
  • Implementierung der Qualifikation der Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in §§ 147, 148a, 241b und 241f StGB
  • Erweiterung der Tathandlungen in §§ 148a, 241b, 241c und 241f StGB

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuchs und des Zahlungsdienstegesetzes 2018 sollen Anpassungen vorgenommen werden, die sich in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates ergeben.

Zentraler Zweck der RL 2019/713 ist die wirksame Vereinheitlichung der strafrechtlichen Ahndung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln in allen Mitgliedstaaten. Dazu braucht es in erster Linie einheitliche Definitionen, die durch die Umsetzung der RL 2019/713 geschaffen werden sollen. Die RL 2019/713 löst im Bereich des gerichtlichen Strafrechts lediglich einen geringen Änderungsbedarf aus, weil die Grundlagen bereits mit dem Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates geschaffen wurden.

Mit den gegenständlichen Änderungen bzw. Ergänzungen sollen die Definitionen vereinheitlicht werden und die Anpassung an moderne Instrumente, wie etwa virtuelle Währungen, erfolgen. Überdies soll durch die teilweise Anhebung der Strafdrohungen bzw. die Schaffung von Qualifikationstatbeständen die Ahndung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln im Einklang mit den Vorgaben der RL 2019/713 sichergestellt werden.

Die RL 2019/713 ist bis 31. Mai 2021 umzusetzen. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art 10 Abs 1 Z 5 und 6 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen sowie Strafrechtswesen).

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 21.07.2021