EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2021 – EU-BAG-GB 2021 (165/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2021 – EU-BAG-GB 2021)

Kurzinformation

Ziel
  • Herstellung einer EU-konformen Rechtslage betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz in den betroffenen Gesundheitsberufen
Inhalt
  • Schaffung von Regelungen für den partiellen Berufszugang zu den sektorellen Gesundheitsberufen (Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Hebammen) unter den in der Richtlinie 2005/36/EG für diese Fälle speziell festgelegten Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Anpassungen in den berufsrechtlichen Regelungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") war bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Europäische Kommission hat im Zuge der Prüfung der von Österreich gesetzten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der Stellungnahmen Österreichs wurden bis dato die meisten Beanstandungen geklärt bzw. konnte Österreich durch ergänzende Umsetzungsmaßnahmen die EU-Konformität herstellen.

Zu folgender Bestimmung der Richtlinie 2013/55/EU war allerdings im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens noch keine einvernehmliche Rechtsansicht zwischen der Europäischen Kommission und Österreich erzielt worden:
Die Richtlinie sieht eine neue Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Berufsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen einen partiellen Berufszugang zu einem reglementierten Beruf des Aufnahmemitgliedstaates zu gewähren.

Es sind nunmehr entsprechende Umsetzungsbestimmungen für den partiellen Berufszugang zu den Berufen der Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Hebammen zu schaffen. Für den sektorellen Beruf der Krankenpflege wurde eine partielle Anerkennung in Entsprechung der Vorgaben der Richtlinie bereits umgesetzt.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 15.12.2021

Übermittelt von

Dr. Wolfgang Mückstein

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz