Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2021 – VersVG-Nov 2021 (181/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird (Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2021 – VersVG-Nov 2021)

Kurzinformation

Ziel

  • Herstellung einer eindeutigen und unionskonformen Rechtslage, dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Inhalt

  • Beschränkung des § 176 Abs 1a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) auf den Regelungsgehalt, dass es bei einem Rücktritt nach § 5c VersVG nicht zur Erstattung des Rückkaufswerts nach § 176 Abs 1 VersVG kommt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im April 2020 übermittelte die Europäische Kommission ein Auskunftsersuchen, mit dem das Pilotverfahren Ref.-Nr. EUP (2020)9614 FISMA (Federal Information Security Modernization Act) betreffend die Beurteilung der Vereinbarkeit des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes mit den Artikeln 185 und 186 der Richtlinie 2009/138/EG (Richtlinie Solvabilität II) eingeleitet wurde. Anlass der Prüfung der Europäischen Kommission war die Änderung des Rücktrittsrechts durch die Novelle BGBl. I Nr. 51/2018.

Zwischenzeitig hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner u.a. zu wichtigen Fragen der Rechtsfolgen eines so genannten "Spätrücktritts" Stellung genommen.

Aus diesem Anlass prüft die Europäische Kommission im genannten Pilotverfahren insbesondere die Frage, auf welche Weise im österreichischen Recht sichergestellt wird, dass das Rücktrittsrecht auch dann nicht erlischt, wenn die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer zwar eine Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, die mitgeteilten Informationen jedoch derart fehlerhaft sind, dass der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wird, ihr/sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

Weiters stelle sich die Frage, wie die Vorgaben des EuGH zu den Rechtsfolgen des Rücktritts umgesetzt werden. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass Artikel 185 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Versichererin/der Versicherer einer Versicherungsnehmerin/einem Versicherungsnehmer, die/der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat. Der Gerichtshof begründet dies damit, dass eine Gleichstellung von Rücktritt und Kündigung des Vertrages dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht jede praktische Wirksamkeit nimmt.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 08.02.2022

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz

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