Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz 2001 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
Bundes-Krisensicherheitsgesetz; Wehrgesetz 2001 und Meldegesetz 1991, Änderung
Ziel
Gewährleistung der Sicherheit und Resilienz Österreichs auch in Anbetracht neuer und ungewisser Bedrohungsszenarien durch eine umfassende Weiterentwicklung des staatlichen Krisenmanagements
Inhalt
Schaffung von Strukturen und definierten Ablaufprozessen, einschließlich der Einrichtung von Fachgremien und Kontaktstellen, welche eine rasche Koordination betroffener Behörden und Einrichtungen in Krisenfällen sicherstellen und auch in Normalzeiten eine Vernetzung und regelmäßigen Austausch gewährleisten
Schaffung eines Bundeslagezentrums für die Bundesregierung im Bundesministerium für Inneres (BMI), welches höchsten internationalen Sicherheits- und technischen Ausstattungsstandards entspricht und ausreichend Personal- und Raumressourcen zur Bewältigung vielfältiger bzw. komplexer Krisenlagen bietet
Festlegung einer gesetzlichen Definition eines Bundes-Krisenfalles sowie Schaffung eines Verfahrens zur Feststellung und Beendigung einer Krise
Einrichtung einer Beraterin/eines Beraters der Bundesregierung (Regierungsberaterin/Regierungsberater) und einer stellvertretenden Beraterin/eines stellvertretenden Beraters der Bundesregierung (stellvertretende Regierungsberaterin/stellvertretender Regierungsberater) im Bundeskanzleramt
Aufgabenerweiterung des Bundesheeres
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) soll der Assistenzbereich auf den Krisenfall ausgeweitet werden. Dem Bundesheer soll außerdem die zusätzliche Aufgabe zugewiesen werden, bereits Vorkehrungen zur Bewältigung von künftigen Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs oder Krisen durch einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen.
Zur Steigerung der Krisensicherheit soll durch Erlassung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG) auch in Anbetracht neuer und ungewisser Bedrohungsszenarien eine bundesgesetzliche Regelung über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination des Bundes in Krisenfällen geschaffen werden. Die Feststellung des befristeten Krisenfalls soll durch eine Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) ausreichend publik erfolgen und es soll die Krise – sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen – auch wieder vorzeitig beendet werden.
Außerdem sollen für strategische Belange und zur Sicherstellung eines gesamthaften strategischen Überblicks der Bundesregierung im Bundeskanzleramt die Funktion einer Beraterin/eines Beraters, die umfassenden Informationspflichten unterliegt sowie einer stellvertretenden Beraterin/eines stellvertretenden Beraters der Bundesregierung (Regierungsberaterin/Regierungsberater und stellvertretende Regierungsberaterin/stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet sowie ein Beratungsgremium geschaffen werden. Darüber hinaus soll für die Bundesregierung ein permanentes ressortübergreifendes Bundeslagezentrum mit höchsten internationalen Sicherheits- und technischen Ausstattungsstandards errichtet werden. Es sollen Aufgaben und Zuständigkeiten klar abgegrenzt sowie diesbezügliche Informations- und Mitwirkungspflichten eindeutig festgelegt werden. Zudem sollen etwa auch Berichts- und Auskunftspflichten an den Nationalrat sowie eine Informationsübermittlung insbesondere an Betreiberinnen/Betreiber kritischer Infrastrukturen, Einsatzorganisationen und Nichtregierungsorganisationen vorgesehen werden.