Bundes-Ehrenzeichengesetz – BEG (277/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz über die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, des Bundes-Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst (Bundes-Ehrenzeichengesetz – BEG)

Kurzinformation

Ziel

Ziel der Regelung ist es, für Ehrenzeichen des Bundes konkret die Voraussetzungen zu normieren, unter denen das Ehrenzeichen aberkannt werden kann. Zu diesem Zweck werden alle drei Bundesgesetze zusammengeführt und eine einheitliche Regelung für die Aberkennung eingeführt.

Inhalt

Um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten in die Hand zu geben, soll mit dieser Novelle eine Regelung geschaffen werden, wonach eine Aberkennung des Ehrenzeichens sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Ausgezeichneten möglich ist.
 

Stand: 05.06.2023

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Derzeit sieht das Bundesgesetz vom 2. April 1952 über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, keine Regelung für die Aberkennung von Ehrenzeichen für den Fall vor, dass ein Verhalten der Ausgezeichneten bekannt wird, welches dem Wesen der Verleihung widerspricht. Es sind in den genannten Gesetzen keine Regelungen enthalten, die dem Bedürfnis nach einer posthumen Aberkennung von Ehrenzeichen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.

Um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten in die Hand zu geben, soll mit dem vorliegenden Gesetz eine Regelung geschaffen werden, wonach posthum die Feststellung, dass ein Ehrenzeichen aberkannt worden wäre, möglich ist. Es ist angezeigt, konkrete Voraussetzungen zu normieren, unter denen Ehrenzeichen entweder ex lege widerrufen oder von der verleihenden Stelle aberkannt werden können. Zu diesem Zweck werden alle von der Bundespräsidentin bzw. vom Bundespräsidenten zu verleihenden Ehrenzeichen sowie das von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler oder dem jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu verleihende Bundes-Ehrenzeichen in ein Bundesgesetz zusammengeführt und einheitliche Widerrufs- bzw. Aberkennungsregelungen normiert.

Themen

Übermittelt von

Karl Nehammer, MSc

Bundeskanzleramt

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