Transparenzdatenbankgesetz, Änderung (296/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Annäherung des Förderungsbegriffs des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) und des Transparenzdatenbankgesetzes (TDBG)
  • Transparentere und granularere Erfassung der Leistungen, die unter die Leistungsart "Förderung" fallen
  • Identifikation jener Leistungen, die aus Letztempfängersicht als Förderungen empfangen werden
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Datenbasis eines effektiven und effizienten Fördermitteleinsatzes
  • Schaffung eines Anreizsystems zu einer vollständigen Datenübermittlung durch Länder und Gemeinden
  • Erfassung von Sachleistungen auf freiwilliger Basis

Inhalt

  • Ausdifferenzierung des Förderungsbegriffes nach § 8 TDBG
  • Kennzeichnung jener Förderungen, denen in verrechnungstechnischer Hinsicht die Spezifikation 6 oder Spezifikation 16 zukommt
  • Erfassung von Wirkungszielen und -indikatoren in der Transparenzdatenbank
  • Konkretisierung der Voraussetzungen für die Nutzung der personenbezogenen Abfrage für Länder und Gemeinden
  • Schaffung einer eigenen Untergliederung "direkte Förderung" in der Leistungsart "Förderung"
  • Neudefinition der Sachleistungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ziel der gegenständlichen Novelle ist es, in Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofs und des Budgetdienstes den derzeit der Transparenzdatenbank zugrunde liegenden Förderungsbegriff in weitere Untergliederungen auszudifferenzieren und dadurch in transparenter Weise darzustellen, welche Arten von Geldzuwendungen unter den Begriff der Förderung nach § 8 TDBG fallen. Zudem soll eine Annäherung zum Förderungsbegriff des § 30 Abs 5 BHG erreicht werden.

Demnach soll über ein zentrales Instrument ermittelt werden können, welche Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln bei Letztempfängerinnen/Letztempfängern als Förderung ankommen. Nicht beabsichtigt ist das Erreichen einer zahlenmäßigen Übereinstimmung zwischen dem Förderungsvolumen nach § 30 Abs 5 BHG und jenem, das aus den "direkten Förderungen" nach dem TDBG hervorgeht.

Die nach wie vor bestehen bleibenden zahlenmäßigen Unterschiede zwischen dem BHG und dem TDBG sollen daher nicht als Unzulänglichkeit, sondern als Mehrwert betrachtet werden. Dadurch sollen solche Zahlungen, die das Bundesbudget als Förderung verlassen, jenen Zahlungen, die bei Letztempfängerinnen/Letztempfängern als Förderung ankommen, gegenübergestellt werden können.

Unter der Berücksichtigung steuerungsrelevanter Gesichtspunkte soll zudem die Erfassung von Zahlungen an zwischengeschaltete Einheiten nur mehr dann erfolgen, wenn konkrete Bezugspunkte zu den dahinterstehenden Letztbegünstigten vorliegen.

Um Aussagen zur Effizienz und Effektivität von Förderungen treffen zu können, soll außerdem eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Wirkungsziele und -indikatoren in der Transparenzdatenbank erfassen zu können.

Stand: 27.09.2023

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen