Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz u.a., Änderung (106/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden

Kurzinformation

Ziel

Effizienzsteigerung bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung

Inhalt

Umstrukturierung des Bau-ID Systems

Stand: 13.05.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung in der Bauwirtschaft wurde für die Bauwirtschaft ein Identitäts-Managementsystem (Bau-ID System) zur Erfassung von aktuellen, relevanten Daten von auf Baustellen beschäftigten Personen eingeführt. Zweck des Systems ist es, die staatlichen Kontrollorgane bzw. Kontrollbediensteten (derzeit Amt für Betrugsbekämpfung und Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse – BUAK) bei ihren Kontrollen zu unterstützen. Zusätzlich bietet das Bau-ID System für Generalunternehmerinnen/Generalunternehmer die Möglichkeit, laufend sämtliche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf ihren Baustellen hinsichtlich des Status der Meldung beim jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung, bei der BUAK, beim Arbeitsmarkservice (AMS) und bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (ZKO) zu überprüfen. Dies ermöglicht eine lückenlose Selbstkontrolle der Unternehmen. Zusätzlich können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, über das System ihre Ansprüche bei der BUAK einsehen.

Mit der Errichtung und dem Betrieb dieses Bau-ID Systems wurde die Bau-ID GmbH betraut, eine 100-Prozent-Tochter der BUAK. Das Bau-ID System wird mittels einer Bau-ID Karte genutzt, mit der die Einsicht in die bei der Bau-ID GmbH verarbeiteten Daten möglich ist.

Um die Entbürokratisierung der Baustellen durch die Digitalisierung weiterer Verfahrensabläufe auszubauen und damit das Ziel der papierlosen Baustelle zu verfolgen, soll das Bau-ID System verbessert und nunmehr von der BUAK selbst betrieben werden. Dies soll die Einbindung weiterer Schnittstellen zur öffentlichen Verwaltung und damit mehr Service durch wesentliche Erleichterungen ermöglichen, beispielsweise bei der Kartenausstellung. Die Nutzung des Bau-ID Systems durch weitere Kontrollorgane soll auch bei diesen zur Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung und zu einer besseren Planbarkeit der Kontrollen führen.

Die BUAK soll nunmehr verpflichtet werden, allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die dem BUAG unterliegen, kostenlos eine Bau-ID Karte auszustellen. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von BUAG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sollen das Bau-ID System kostenlos nutzen können. Damit sollen die Vorteile des Systems ohne administrative Hürden im BUAG-Bereich ermöglicht werden. Das Bau-ID System soll wie bisher auch von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die nicht dem BUAG unterliegen, auf vertraglicher Basis kostenpflichtig genutzt werden können. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die neben ihren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern selbst auf der Baustelle arbeiten, sowie auf der Baustelle tätige Selbstständige sollen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, kostenpflichtig eine Bau-ID Karte zu bestellen und das Bau-ID System auf vertraglicher Basis kostenpflichtig zu nutzen. Die BUAK soll sich dabei der Bau-ID GmbH als Dienstleisterin bedienen können.

Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch die erforderlichen datenschutzrechtlichen Begleitmaßnahmen enthalten. Weiters sollen im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG) die derzeit bestehende Unterteilung des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung in eine Winterperiode und eine Sommerperiode entfallen und die Veranlagungsregelung für nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge abgeändert werden.

Themen

Übermittelt von

Korinna Schumann

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz