Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Universitätsbudget 2025 bis 2027 wurde im Herbst 2023 festgelegt. Aufgrund geänderter budgetärer Rahmenbedingungen ist für die verbleibende Dauer der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 eine neuerliche Festsetzung des Gesamtbetrags gemäß § 12 Abs. 2 UG erforderlich.
Mit der vorgesehenen Maßnahme soll eine budgetäre Anpassung in Höhe von insgesamt 150 Mio. Euro ermöglicht werden. Dieses Vorhaben ist somit Teil eines umfassenderen budgetären Anpassungspfads innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027. Die Gesamtsumme der Kürzungen des Universitätsbudgets innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 beträgt jedoch 279,471 Mio. Euro.
Zugleich sollen innerhalb des Bundesfinanzrahmens Spielräume geschaffen werden, um die Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen sowie weitere Maßnahmen im Bereich Forschung, Technologie und Innovation in der kommenden Finanzierungsperiode budgetär abzusichern. Dafür ist eine Anpassung des Universitätsbudgets in einem Umfang erforderlich, der eine entsprechende Mittelumschichtung ermöglicht.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Bundesministerin oder der Bundesminister den Gesamtbetrag im Sinn des § 12 Abs. 2 UG und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen hat. Die Systematik der Universitätsfinanzierung nach den §§ 12 und 12a UG bleibt im Übrigen unverändert.