Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 hat der VfGH u.a. die Zeichen- und Wortfolge "sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" in § 10 Abs 2 StVfG und die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2)," in § 10 Abs 3 Z 1 StVfG mit Wirkung ab 01. Juni 2026 als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 StVfG in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können.
In diesem Sinne soll eine neue Regelung getroffen werden, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des StVfG vorliegt.
Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst (VfGH G 139/2019-71) und die helfende dritte Person eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren soll auch eine neuerliche Aufklärung notwendig sein, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiterentwickelt.