Strafvollzugsnovelle 2026 (121/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)

Kurzinformation

Ziele

  • Entlastung der Justizanstalten
  • Erhöhung der Sicherheit in den Justizanstalten
  • Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs
  • Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis

Inhalt

  • Maßnahmen zur Reduktion der Belagssituation
  • Ausbau der Vorkehrungen zur Sicherheit und Ordnung
  • Verfahrensvereinfachungen und Zuständigkeitsänderungen

Stand: 24.06.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Weitere Entlastung der angespannten Haftsituation:
  • Im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Verurteilten sollen die Möglichkeiten des Aufschubs des Strafvollzuges erweitert werden.
  • Die Prüfung der Generalprävention soll beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a Strafvollzugsgesetz (StVG) auf Fälle schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristischer Straftaten eingeschränkt werden.
  • Es soll das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots auch ohne Einwilligung der/des Strafgefangenen möglich sein.
  • Bei mehreren Freiheitsstrafen soll die Reihenfolge des Vollzuges gesetzlich geregelt werden.
  • Die Beschlussfassung über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung soll zeitlich beschränkt werden.
Erhöhung der Sicherheit und Ordnung:
  • Das Geschäftsverbot der Strafgefangenen soll auf juristische Personen ausgeweitet werden.
  • Die Durchsuchungsbefugnisse beim Betreten der Justizanstalten sollen präzisiert und eine routinemäßige Durchsuchung bei Rückkehr der Strafgefangenen (z.B. von einem Ausgang) ermöglicht werden.
  • Bei Flucht sollen Ermittlungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden geschaffen werden.
  • Im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung soll das Trennungsprinzip gelockert werden.
Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs:
  • Bedarfsgegenstände sollen flexibler bezogen werden können.
  • Medizinische Rehabilitationsbehandlungen sollen in den Justizanstalten durchzuführen sein.
  • Der Hausarrest soll für erwachsene Strafgefangene in seiner Maximaldauer verkürzt und bei jugendlichen Strafgefangenen gänzlich ausgeschlossen werden.
  • Videotelefonie soll mit Telefongesprächen gleichgestellt werden.
Effizientere Verfahrensabwicklung:
  • Es sollen insbesondere bestimmte Zuständigkeiten neu geregelt, Verfahrensabläufe präzisiert und die Möglichkeit der Erbringung von Leistungen durch externe Personen geschaffen werden.
  • Im Bereich des § 98 StVG sollen Videokonferenzen durchgeführt werden können.
Allgemeines:
  • Betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen soll eine Bestimmung geschaffen werden.
  • Datenschutzrechtliche Anpassungen sollen vorgenommen werden.
  • Im Jugendstrafverfahren sollen bestimmte Kosten unter keinen Umständen bei der Bemessung der Kosten des Strafverfahrens im Wege des Pauschalkostenbeitrages berücksichtigt werden.

Übermittelt von

Dr. Anna Sporrer

Bundesministerium für Justiz

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