Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Weitere Entlastung der angespannten Haftsituation:
- Im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Verurteilten sollen die Möglichkeiten des Aufschubs des Strafvollzuges erweitert werden.
- Die Prüfung der Generalprävention soll beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a Strafvollzugsgesetz (StVG) auf Fälle schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristischer Straftaten eingeschränkt werden.
- Es soll das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots auch ohne Einwilligung der/des Strafgefangenen möglich sein.
- Bei mehreren Freiheitsstrafen soll die Reihenfolge des Vollzuges gesetzlich geregelt werden.
- Die Beschlussfassung über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung soll zeitlich beschränkt werden.
Erhöhung der Sicherheit und Ordnung:
- Das Geschäftsverbot der Strafgefangenen soll auf juristische Personen ausgeweitet werden.
- Die Durchsuchungsbefugnisse beim Betreten der Justizanstalten sollen präzisiert und eine routinemäßige Durchsuchung bei Rückkehr der Strafgefangenen (z.B. von einem Ausgang) ermöglicht werden.
- Bei Flucht sollen Ermittlungsbefugnisse der Sicherheitsbehörden geschaffen werden.
- Im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung soll das Trennungsprinzip gelockert werden.
Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs:
- Bedarfsgegenstände sollen flexibler bezogen werden können.
- Medizinische Rehabilitationsbehandlungen sollen in den Justizanstalten durchzuführen sein.
- Der Hausarrest soll für erwachsene Strafgefangene in seiner Maximaldauer verkürzt und bei jugendlichen Strafgefangenen gänzlich ausgeschlossen werden.
- Videotelefonie soll mit Telefongesprächen gleichgestellt werden.
Effizientere Verfahrensabwicklung:
- Es sollen insbesondere bestimmte Zuständigkeiten neu geregelt, Verfahrensabläufe präzisiert und die Möglichkeit der Erbringung von Leistungen durch externe Personen geschaffen werden.
- Im Bereich des § 98 StVG sollen Videokonferenzen durchgeführt werden können.
Allgemeines:
- Betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen soll eine Bestimmung geschaffen werden.
- Datenschutzrechtliche Anpassungen sollen vorgenommen werden.
- Im Jugendstrafverfahren sollen bestimmte Kosten unter keinen Umständen bei der Bemessung der Kosten des Strafverfahrens im Wege des Pauschalkostenbeitrages berücksichtigt werden.