Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, u.a., Änderung (124/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Verfahrensbeschleunigung und bessere Verfahrensstrukturierung
  • Verbesserter Rechtsschutz

Inhalt

  • Vereinfachung des Verkehrs mit der Behörde
  • Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte zur Verfahrensbeschleunigung

Stand: 25.06.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Gebührenansatz für die Übermittlung von Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) soll auch auf sonstige elektronische Übermittlungsarten angewendet werden. Nichtamtliche Sachverständige sollen verpflichtet werden, ihre Schriftstücke im elektronischen Verkehr zu übermitteln.

Der Umfang der Aktenvorlage und die formalen Mindestanforderungen an die Aktenvorlage der Behörde an das Verwaltungsgericht sollen geregelt werden.

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) soll für in Bundes- und Landesgesetzen vorgesehene Ermittlungsaufträge des Verwaltungsgerichtes an eine Behörde geöffnet werden.

Bei unentschuldigter Abwesenheit der (nicht vertretenen) Beschwerdeführerin/des (nicht vertretenen) Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung soll die Beschwerde als zurückgezogen gelten.

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts soll auf das Beschwerdevorbringen im Fall von nicht präkludierten Nebenparteien beschränkt werden.

Es sollen die Möglichkeiten der Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf anhängige Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), erweitert werden.

Die Anwaltspflicht für Gemeinden, die keine Städte mit eigenem Statut sind, und für Gemeindeverbände soll entfallen.

Die Revisionsfrist soll für nur mündlich verkündete Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes entfallen.

Übermittelt von

Dr. Christian Stocker

Bundeskanzleramt