Bundes-Verfassungsgesetz, Verfassungsgerichtshofgesetz, Änderung (127/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Entpolitisierung der Weisungsspitze
  • Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat
  • Vermeidung von Interessenkonflikten und Sicherung unabhängiger Entscheidungen
  • Transparenz des Ernennungsverfahrens

Inhalt

  • Schaffung einer unabhängigen Weisungsspitze
  • Verankerung von Unvereinbarkeitsregelungen, einer Cooling-Off-Phase und Ausschluss einer Wiederernennung
  • Verfassungsgesetzliche Festlegung der Ernennungserfordernisse und Eignungskriterien

Stand: 30.06.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Bundesregierung hat sich die Einführung einer Bundesstaatsanwaltschaft als Kollegialorgan mit Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zum Ziel gesetzt. Das als nicht mehr zeitgemäß empfundene Weisungsrecht der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz soll abgeschafft werden und ein Weisungszusammenhang soll künftig nur noch zwischen sowie innerhalb staatsanwaltschaftlicher Behörden bestehen.

Im Einzelnen sieht der Entwurf Folgendes vor:

  • Als oberstes Leitungsorgan soll eine Bundesstaatsanwaltschaft eingerichtet werden, die zur Wahrnehmung dieser verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit aus drei Mitgliedern bestehen soll. Der Vorsitz soll zwischen den drei Mitgliedern alle zwei Jahre rotieren. Die sonstigen staatsanwaltschaftlichen Behörden sollen der Bundesstaatsanwaltschaft nachgeordnet sein.
  • Das Verfahren der Ernennung der Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft soll grundsätzlich geregelt und es sollen strenge Unvereinbarkeitsregelungen vorgesehen werden.
  • Die Bundesstaatsanwaltschaft soll ihre Funktion als oberstes Leitungsorgan als Kollegium ausüben. Ihre Beschlüsse sollen mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und die Abstimmung soll namentlich erfolgen. Monokratische Zuständigkeiten der Bundesstaatsanwaltschaft sollen durch einfaches Bundesgesetz zu regeln sein; im Wesentlichen soll es sich dabei um die Zuständigkeiten der bisherigen Generalprokuratur handeln, an deren Stelle die Bundesstaatsanwaltschaft treten soll.
  • Die Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft soll der parlamentarischen Kontrolle unterliegen und die für die Bundesregierung und deren Mitglieder geltenden Geheimhaltungsgründe sollen sinngemäß anzuwenden sein. Weiters soll eine rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der staatsanwaltschaftlichen Fachaufsicht statuiert werden, die der einer Bundesministerin/eines Bundesministers entspricht. Im Hinblick darauf soll das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat keiner Geheimhaltung unterliegen.
  • Die Antragslegitimation gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG bei Meinungsverschiedenheiten mit einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates über das Erfordernis und die Auslegung einer Vereinbarung über die Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden soll anstatt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz künftig der Bundesstaatsanwaltschaft zukommen. Dies macht auch eine Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) erforderlich.

Nicht Gegenstand des Entwurfs ist der Weisungszug zwischen den nachgeordneten staatsanwaltschaftlichen Behörden. Diese sollen ebenso wie die Modalitäten der Erteilung von Weisungen durch die einfache Bundesgesetzgebung auch weiterhin frei geregelt werden können.

Übermittelt von

Dr. Christian Stocker

Bundeskanzleramt