Mediengesetznovelle 2026 (146/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien geändert wird (Mediengesetznovelle 2026)

Kurzinformation

Ziel

Vermeidung unnötiger und überbordender Kostenbelastungen für Medieninhaberinnen/Medieninhaber durch Einführung eines außergerichtlichen Aufforderungsverfahrens vor Beginn des gerichtlichen Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahrens

Inhalt

Ergänzung des § 33 Abs 2 und 5 Mediengesetz (MedienG) sowie des § 34 Abs 3 und 6 MedienG durch ein außergerichtliches Aufforderungsverfahren samt Kostenfolgen

Stand: 21.10.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das MedienG sieht in § 33 ein Verfahren zur Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke und die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen einer Webseite und in § 34 zur Urteilsveröffentlichung vor.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine Antragstellung auch möglich, wenn die Medieninhaberin/der Medieninhaber dem Begehren der antragstellenden Person etwa durch Entfernung oder Löschung inkriminierter Medienstücke oder Medieninhalte bereits vor Antragstellung entsprochen hat. Bestand der Anspruch der antragstellenden Person (ursprünglich, also vor Entfernung oder Löschung) zu Recht, trifft die Medieninhaberin/den Medieninhaber derzeit der Ersatz der Verfahrenskosten auch dann, wenn sie/er sich unverzüglich und noch vor Antragstellung um die Entfernung oder Löschung strafrechtlich relevanter Medieninhalte gekümmert hat.

Aufgrund der Haftung für Postings Dritter könnten gerade kleinere Medieninhaberinnen/Medieninhaber wirtschaftlich stark belastet werden. Denn die bestehende Rechtslage kann dazu führen, dass für jedes dieser Postings auf der Website von Medieninhaberinnen/Medieninhabern ein Antrag auf Einziehung gegen die Medieninhaberin/den Medieninhaber gestellt werden kann.

Der Entwurf sieht in Anlehnung an zivilrechtliche Kostentragungsregelungen wie etwa § 45 Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 8 Amtshaftungsgesetz (AHG) zunächst eine außergerichtliche Aufforderung durch die antragstellende Person vor, die der Medieninhaberin/dem Medieninhaber ermöglichen soll, binnen fünf Werktagen ab Aufforderung die inkriminierten Medieninhalte aus dem Verkehr zu ziehen oder zu widerrufen und damit auch keine Prozesskosten tragen zu müssen. Die Frist von fünf Werktagen wurde unter Bedachtnahme auf die gebotene Dringlichkeit einer Löschung oder Berichtigung in Zeiten digitaler Medien gewählt.

Übermittelt von

Dr. Anna Sporrer

Bundesministerium für Justiz