Beitrag des BMASGPK zu einem IFG-Materien-Anpassungsgesetz (20/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz, das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Zoonosengesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz 2024, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz 2001, das Arzneimittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Gehaltskassengesetz 2002, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Medizinproduktegesetz 2021, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Zahnärztekammergesetz, das Hebammengesetz und das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert werden (Beitrag des BMASGPK zu einem IFG-Materien-Anpassungsgesetz)

Kurzinformation

Ziel

Adaptierung an die durch die Informationsfreiheit neugeschaffene Rechtslage

Inhalt 

Anpassung der entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen im Bereich des BMASGPK
 

Stand: 07.05.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, wurden die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftserteilung aufgehoben. Im Informationsfreiheitsgesetz sind nun die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und der Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt. Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art 22a B-VG sowie mit den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes gewährleisten. Dabei sind die weiterhin erforderlichen und mit Art 22a B-VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten – wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen – näher zu regeln. Die vorliegende Gesetzesnovelle soll der Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu einer ressortübergreifenden Anpassung aller Materiengesetze im Hinblick auf die geänderten Verschwiegenheits- und Informationspflichten sein.

Übermittelt von

Korinna Schumann (S)

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz