Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – Bundeskanzleramt (22/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen 1998, das Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ 2006 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz – Bundeskanzleramt)

Kurzinformation

Ziel 

Das Bundesgesetz Bundesstelle für Sektenfragen entspricht den Anforderungen des Informationsfreiheitsgesetz -IFG Inhalt 

Inhalt 

Anpassung der entsprechenden Normen 

Stand: 09.05.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Die Bundesstelle für Sektenfragen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen. Da ihr jedoch keine Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen sind, sind die Bestimmungen nach Maßgabe des § 16 IFG anzuwenden.

Mit 1. September 2025 wird das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) in Kraft treten. Die Materiengesetze sind anzupassen, damit die Erfüllung der darin festgelegten Pflichten uneingeschränkt möglich ist. 

Die Familie & Beruf Management GmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes. Ihr sind Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen. Durch die Änderung des Bundesministeriengesetzes sind Anpassungen im Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft “Familie & Beruf Management GmbH” erforderlich. In jene Bestimmungen, die ausschließlich für die Errichtung der Gesellschaft von Bedeutung und somit als historisch zu betrachten sind, wird nicht eingegriffen

Der Zivildienst als Wehrersatzdienst ist in Einrichtungen zu leisten, die als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. In Betracht kommen Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder sonstige nicht auf Gewinn berechnete juristische Personen. Zivildienstleistende können aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Information gemäß § 2 Informationsfreiheitsgesetz im Wirkungsbereich der genannten Organe erlangen.

Übermittelt von

Claudia Plakolm

Büro der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie

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