Informationsfreiheitsanpassungsgesetz BMF (27/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Glücksspielgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Nationalbankgesetz 1984, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Informationsfreiheitsanpassungsgesetz BMF)

Kurzinformation

Ziel

Herstellung des verfassungskonformen Zustandes

Inhalt

  • Konkretisierung der Auskunftsbefugnis der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen (§ 8 Abs 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG))
  • Streichung von Textvorgaben für die Ablehnung von Auskunftsansuchen
  • Streichung des Verweises auf § 48a Bundesabgabenordnung (BAO)

Stand: 22.05.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen wird, wurde am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossen. Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen werden mit 1. September 2025 in Kraft treten.

Die darin enthaltenen Bestimmungen bedingen einen legistischen Anpassungsbedarf in zahlreichen Materiengesetzen des Bundes, so sind die in gegenständlichem Entwurf enthaltenen Materiengesetze anzupassen.

Beispielsweise soll durch die gegenständliche Novelle die erforderliche Begleitlegistik zur Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit im Transparenzdatenbankgesetz (TDBG) geschaffen werden. Da Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen sind, sollen aus öffentlichen Mitteln finanzierte Subventionen, die nicht von Privatpersonen empfangen werden, ab einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert namentlich veröffentlicht werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Geldzuwendungen der öffentlichen Hand, die ohne unmittelbare geldwerte Gegenleistung der Empfängerin/des Empfängers erfolgen, aber aus Steuergeldern der Allgemeinheit finanziert werden, in transparenter Weise für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse sollen zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Transparenzdatenbank gesetzt werden, die den Datenbestand erweitern und die Datenqualität steigern sollen. Dazu enthält die gegenständliche Novelle insbesondere die Schaffung einer Rechtgrundlage, um Steuererleichterungen über die Ertragsteuern hinausgehend in der Transparenzdatenbank erfassen und verarbeiten zu können.

Der Entfall des Amtsgeheimnisses macht eine Anpassung des § 48a BAO notwendig. Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass die Geheimhaltungsverpflichtung jenen Umfang nicht überschreitet, der verfassungsrechtlich ab dem 1. September 2025 zulässig ist. Zusätzlich soll im Sinne eines in sich schlüssigen Konzeptes der Datenverarbeitung eine engere Abstimmung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht mit dem Datenschutzrecht vorgeschlagen werden. Da § 48a BAO angepasst werden soll, soll auch das Finanzstrafgesetz entsprechend adaptiert werden.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen