Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz – ZIAG)
Kurzinformation
Ziel
Rechtssicherheit bei Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen
Inhalt
Positivierung der Rechtsprechung des OGH zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (Konsumentenschutzgesetz)
Klare Kriterien für die Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) bei der Anknüpfung an eine frühere Indexzahl
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte über Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern zu entscheiden. Er hat dabei mehrere Formblatt‑Klauseln für unzulässig erklärt. Gründe waren das Verbot von Entgelterhöhungen in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG), unklare Nachfolgeindizes (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) und bei Vertragsabschluss bereits überholte Indexzahlen als Ausgangsbasis (§ 879 Abs 3 ABGB).
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24. Juni 2025 die Normprüfungsanträge wegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB ab. Beide Bestimmungen sind verfassungskonform.
Unbestritten ist, dass Wertsicherungsklauseln sachlich gerechtfertigt sind. Die sachliche Anknüpfung soll der Verbraucherpreisindex (VPI) sein, einschließlich eines eindeutig bestimmten Nachfolgeindex. Vermieterinnen/Vermieter sollen das Entgelt bei längeren Laufzeiten an die Geldentwertung anpassen dürfen, um das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Neuere OGH‑Entscheidungen zeigen in Individualverfahren eine differenzierte Linie. Je nach Klausel prüft der OGH die Teilbarkeit (Restgültigkeit/Teilnichtigkeit) nach den §§ 914, 915 ABGB. Am 30. Juli 2025 entschied der OGH, dass § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse, in denen die Leistung der Unternehmerinnen/Unternehmer nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig erbracht wird, nicht anwendbar ist. Mietverträge fallen daher nicht unter § 6 Abs 2 Z 4 KSchG.
Die jüngste Rechtsprechung des OGH zur Nichtanwendbarkeit der Zwei‑Monate‑Sperre auf Mietverträge soll gesetzlich festgeschrieben werden (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Weiters sollen die Grundsätze zur sachlichen Wertsicherung, zur klaren Benennung von Index und Nachfolgeindex und zur Unzulässigkeit überholter Ausgangsindexzahlen klargestellt werden (§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG).