Bundespflegegeldgesetz, Änderung (65/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Legistische Klarstellungen bei der Vollziehung des Angehörigenbonus
  • Ausdehnung der Meldepflicht nach § 10 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) auf den Kostenträger (§ 13 BPGG)
  • Verankerung der Durchführung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank an die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG)
  • Redaktionelle Anpassungen

Inhalt

  • Ende des Angehörigenbonus
  • Auszahlung des Angehörigenbonus
  • Weitere Erhebungen und datenschutzrechtliche Ermächtigungen
  • Ausdehnung der Meldepflicht nach § 10 BPGG
  • Verankerung der Durchführung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung durch die SVS
  • Redaktionelle Anpassungen im BPGG
  • Ermächtigung der Datenübermittlung

Stand: 03.11.2025

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Für Pflegegeldbezieherinnen/Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung bei der Angehörigenpflege wurde im Rahmen der letzten Pflegereform der Angehörigenbonus eingeführt. Erfahrungen aus der Praxis und der Vollziehung haben gezeigt, dass es einiger legistischer Klarstellungen bedarf.
Mit § 25 Abs. 3 BPGG wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG auch den Kostenträger für den Antrag zu berechtigen. Der vorliegende Entwurf sieht vor, die Anzeigepflicht ebenso auf den Kostenträger auszudehnen.
Die Tätigkeit des Kompetenzzentrums der SVS soll im Vollzug der Maßnahmen des § 33 a Abs. 1 und 2 BPGG legistisch verankert werden.
Der gegenständliche Novellenentwurf enthält eine Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegeinformationsdatenbank (welche durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger geführt wird) an die GÖG sowie redaktionelle Anpassungen.

Übermittelt von

Korinna Schumann

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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