Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Immobilien-Investmentfondsgesetz u.a., Änderung (76/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Harmonisierung der Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds
  • Harmonisierung und Vertiefung in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Auslagerung und Verwahrung sowohl bei AIF (Alternative Investmentfonds) als auch bei OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren)

Inhalt

  • Harmonisierung der Vorschriften betreffend die Kreditvergabe durch AIF
  • Einführung von Vorschriften betreffend den Einsatz und die Auswahl von geeigneten Liquiditätsmanagement-Instrumenten
  • Neuregelung der Vorschriften im Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen zur Auslagerung von Aufgaben des AIFM (Alternative Investmentfonds Manager) bzw. der OGAW-Verwaltungsgesellschaft
  • Neuregelung der Vorschriften im Zusammenhang mit der Erbringung von Verwahrdienstleistungen

Stand: 22.01.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds.

Durch die Richtlinie (EU) 2024/927 und die entsprechende Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) soll das Recht von AIF, Kredite zu vergeben, anerkannt und gemeinsame Vorschriften zur Kreditvergabe festgelegt werden. Hintergrund ist, dass die Kreditgewährung durch AIF eine alternative Finanzierungsquelle für die Realwirtschaft sein kann und gleichzeitig Risiken, die von einer solchen Kreditvergabe ausgehen, berücksichtigt werden sollen. Um Liquiditätsinkongruenzen zu vermeiden, ist für kreditvergebende AIF grundsätzlich die geschlossene Form vorgeschrieben, wobei unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere an das Liquiditätsmanagementsystem, auch der Betrieb in Form eines offenen AIF zulässig sein soll. Die Kreditvergabe von AIF an Verbraucherinnen/Verbraucher soll in Österreich untersagt werden.

Durch die Änderungen des AIFMG und des Investmentfondsgesetzes (InvFG) soll der Katalog der Dienstleistungen für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften um die Verwaltung von Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, ergänzt werden. Zudem soll die Erweiterung der Liste der Nebendienstleistungen umgesetzt werden, wonach AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zum Nutzen Dritter die gleichen Funktionen und Tätigkeiten ausüben dürfen, die sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten AIF oder OGAW ausüben, sofern potenzielle Interessenkonflikte angemessen ausgeräumt werden.

Die Informationserfassung und -weitergabe durch aufsichtliche Berichterstattung soll verbessert werden. Es sollen insbesondere doppelte Berichtspflichten verringert werden.

Ein weiteres Thema, welches durch die Änderung des AIFMG und InvFG neu geregelt wird, ist das Liquiditätsmanagement. AIFM, welche offene AIF verwalten, sowie OGAW sollen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen, um in der Lage zu sein, auch unter angespannten Marktbedingungen einem Rückgabedruck standzuhalten.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen

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