Bankwesengesetz, Änderung (77/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziel

Stärkung und Harmonisierung des Verbraucherschutzes bei Verbraucherkreditverträgen

Inhalt

Implementierung der Bestimmungen, die für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge ("Verbraucherkredit-Richtlinie") in Österreich notwendig sind

Stand: 22.01.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie liegt federführend beim Bundesministerium für Justiz (BMJ) und sie erfolgt im Verbraucherkreditgesetz (VKrG). In einigen Bereichen ist eine Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vorgesehen:

  • Anwendungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Beratungsdienstleistungen
  • Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite
  • Anforderung an Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals
  • Zahlungsrückstände und Nachsichtmaßnahmen
  • Schuldnerberatungsdienste
  • Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten und Nichtzahlungsinstituten
  • Grad der Harmonisierung
  • Sanktionen
  • Aufhebung und Übergangsbestimmungen
  • Umsetzung

Die Umsetzung für Kreditinstitute soll im Bankwesengesetz (BWG) erfolgen. Für Kreditvermittlerinnen/Kreditvermittler soll die Umsetzung in der Gewerbeordnung (GewO) durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) erfolgen.

Die Verbraucherkredit-Richtlinie zielt darauf ab, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken und die Regeln für Kreditgeberinnen/Kreditgeber und Kreditvermittlerinnen/Kreditvermittler in der Europäischen Union (EU) zu harmonisieren. Die Hauptgesichtspunkte der Verbraucherkredit-Richtlinie sind:

  • Erweiterter Anwendungsbereich: Gilt für Kredite bis 100.000 Euro (vorher bis 75.000 Euro); erfasst werden nun auch Buy-Now-Pay-Later-Angebote, zinsfreie Kredite und bestimmte Leasingverträge.
  • Verbesserte Kreditwürdigkeitsprüfung: Kreditgeberinnen/Kreditgeber müssen striktere und einheitliche Kriterien anwenden, um die Rückzahlungsfähigkeit der Verbraucherinnen/Verbraucher besser zu bewerten; die Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme muss transparent sein.
  • Stärkere Transparenz- und Informationspflichten: Standardisierte, leicht verständliche Informationen vor Vertragsabschluss (beispielsweise über Zinssätze, Gebühren, Laufzeiten); klare Darstellung der Gesamtkosten eines Kredits.
  • Werbevorgaben und Schutz vor irreführender Werbung: Die Werbung muss klar und verständlich sein und darf keine falschen Erwartungen wecken; Pflichtangaben, wie der effektive Jahreszins (APR), müssen deutlich sichtbar sein.
  • Verbraucherrechte und Widerrufsrecht: Verbraucherinnen/Verbraucher haben weiterhin das Recht, Kredite innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen; eine vorzeitige Rückzahlung von Verbraucherkrediten muss möglich sein, mit klaren Regeln zur Erstattung von Kosten.

Ziel der Verbraucherkredit-Richtlinie ist es, den Binnenmarkt für Verbraucherkredite fairer, transparenter und sicherer zu gestalten.

Die Verbraucherkredit-Richtlinie sieht die Zuständigkeit der EBA-NCA (European Banking Authority - National Competent Authority) – für Österreich also der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) – vor, sodass die FMA erstmals den behördlichen Vollzug im kollektiven Verbraucherkreditrecht übernehmen wird. Durch die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie soll nun zwischen dem individuellen Verbraucherschutz (im VKrG geregelt) und kollektiven Verbraucherschutz (im BWG geregelt, wenn die Kreditvergabe durch ein Kreditinstitut erfolgte, ansonsten in der GewO) unterschieden werden.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen

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