Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung soll eine obligatorische Erfinderbenennung im Patent- und Gebrauchsmusterrecht eingeführt werden. Ebenfalls aus Harmonisierungsgründen soll die bisher bestehende zeitliche Diskrepanz betreffend den Fristenlauf zur Abgabe und Berichtigung einer Prioritätserklärung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren beseitigt werden. Bei Schutzrechtsverfahren sollen einzelne Maßnahmen eingeführt werden, die der Klarstellung, Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahren dienen. Im Zusammenhang mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) soll als Sicherheitsnetz die Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschaffen werden.
In allen vom ÖPA geführten Schutzrechtsverfahren sollen einheitliche Regelungen zur Aktenführung und Akteneinsicht sowie neue Regelungen betreffend die Ausfertigung von Erledigungen geschaffen werden.
Bedienstete des Patentamts, die nicht dessen Mitglieder sind, sollen ebenso zur Besorgung von Service- und Informationsleistungen, ermächtigt werden.
Eine Neuordnung der Aufgabenverteilung im Bereich des Biopatent Monitoring Komitees erfordert darüber hinaus eine Adaptierung von Regelungen betreffend die bisher zu dessen Unterstützung eingerichteten Geschäftsstelle.
Weitere geplante Änderungen betreffen Erleichterungen für Patentinhaberinnen/Patentinhaber bei Vorlagepflichten sowie Anpassungen und Bereinigungen im Gebührenbereich.
Im Patentanwaltsgesetz sollen Regelungen betreffend die Verbesserung der Administration der Patentanwaltsprüfung und die Vermeidung von Befangenheiten im Vorstand der Patentanwaltskammer sowie Erleichterungen bei der Eintragung in die Liste der Patentanwältinnen/Patentanwälte vorgesehen werden.
Im Bereich des Markenschutzgesetzes sollen flankierende Verfahrens- und Durchsetzungsbestimmungen für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen in Geltung gesetzt werden. Sie betreffen verschiedene EU-Verordnungen.
Insbesondere soll mit den Bestimmungen die Zuständigkeit des Patentamtes für die nationale Prüfung von Anträgen betreffend den Schutz von Herkunftsangaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse begründet werden.