Patentgesetz, Patentverträge-Einführungsgesetz u.a., Änderung (83/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele 

  • Harmonisierung und Verfahrensvereinfachung
  • Sicherung der langfristigen Funktionsfähigkeit und Qualität des nationalen Schutzrechtswesens
  • Herstellung eines unionsrechtskonformen, anwenderfreundlichen Herkunftsschutzes

Inhalt 

  • Anpassung der vom Österreichischen Patentamt (ÖPA) zu vollziehenden Materiengesetze zur Harmonisierung mit europäischen und internationalen Regelungen
  • Anpassung der im Patentamtsgebührengesetz (PAG) geregelten Gebühren
  • Implementierung von flankierenden Regelungen im Markenschutzgesetz (MSchG) zu EU-Verordnungen

Stand: 03.03.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Unter dem Gesichtspunkt der Harmonisierung soll eine obligatorische Erfinderbenennung im Patent- und Gebrauchsmusterrecht eingeführt werden. Ebenfalls aus Harmonisierungsgründen soll die bisher bestehende zeitliche Diskrepanz betreffend den Fristenlauf zur Abgabe und Berichtigung einer Prioritätserklärung in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren beseitigt werden. Bei Schutzrechtsverfahren sollen einzelne Maßnahmen eingeführt werden, die der Klarstellung, Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahren dienen. Im Zusammenhang mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) soll als Sicherheitsnetz die Möglichkeit der Umwandlung in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschaffen werden.

In allen vom ÖPA geführten Schutzrechtsverfahren sollen einheitliche Regelungen zur Aktenführung und Akteneinsicht sowie neue Regelungen betreffend die Ausfertigung von Erledigungen geschaffen werden. 

Bedienstete des Patentamts, die nicht dessen Mitglieder sind, sollen ebenso zur Besorgung von Service- und Informationsleistungen, ermächtigt werden.
Eine Neuordnung der Aufgabenverteilung im Bereich des Biopatent Monitoring Komitees erfordert darüber hinaus eine Adaptierung von Regelungen betreffend die bisher zu dessen Unterstützung eingerichteten Geschäftsstelle. 

Weitere geplante Änderungen betreffen Erleichterungen für Patentinhaberinnen/Patentinhaber bei Vorlagepflichten sowie Anpassungen und Bereinigungen im Gebührenbereich.

Im Patentanwaltsgesetz sollen Regelungen betreffend die Verbesserung der Administration der Patentanwaltsprüfung und die Vermeidung von Befangenheiten im Vorstand der Patentanwaltskammer sowie Erleichterungen bei der Eintragung in die Liste der Patentanwältinnen/Patentanwälte vorgesehen werden. 

Im Bereich des Markenschutzgesetzes sollen flankierende Verfahrens- und Durchsetzungsbestimmungen für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen in Geltung gesetzt werden. Sie betreffen verschiedene EU-Verordnungen. 

Insbesondere soll mit den Bestimmungen die Zuständigkeit des Patentamtes für die nationale Prüfung von Anträgen betreffend den Schutz von Herkunftsangaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse begründet werden.

Übermittelt von

Peter Hanke

Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur