Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G (84/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Außerstreitgesetz geändert werden (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G)

Kurzinformation

Ziele

  • Gesetzliche Obsorgeregelung für unbegleitete Minderjährige

Inhalt

  • Ex-lege Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für unbegleitete Minderjährige bei erstmaligem Antreffen im Bundesgebiet

Stand: 03.03.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Entwurf soll zum Schutz des Kindeswohls gemäß der UN-Kinderrechtskonvention und dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern eine gesetzliche Obsorgeregelung der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) für unbegleitete minderjährige Fremde vorsehen. Dadurch sollen Verzögerungen durch Anträge bei den Pflegschaftsgerichten vermieden und der sofortige Unterstützungsbedarf für unbegleitete Minderjährige, etwa durch medizinische Zustimmungen, rasch gedeckt werden. Die frühe Zuständigkeit und Expertise der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) soll zudem verhindern, dass die Minderjährigen untertauchen oder Opfer von Kinderhandel werden. 

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (kurz Aufnahmerichtlinie) im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) soll ein zweistufiges Vertretungssystem etabliert werden: Für eine unbegleitete minderjährige Person soll längstens binnen 15, unter außergewöhnlichen Umständen binnen 25 Tagen nach Asylantragstellung eine Vertreterin/ein Vertreter (davor eine vorläufige Vertreterin/ein vorläufiger Vertreter) bestellt werden. Diese Aufgabe soll von natürlichen Personen, Organisationen oder Behörden übernommen werden können, wobei pro namhaft gemachter natürlicher Person maximal 30, in Ausnahmesituationen maximal 50 Minderjährige betreut werden dürfen sollen. Die Vertreterin/der Vertreter soll für das Kindeswohl sorgen, das Kind vertreten, unterstützen, informieren und mit Behörden kommunizieren, um den Zugang zu materiellen Leistungen und medizinischer Versorgung sicherzustellen. Da dies national die Obsorge voraussetzt, soll diese frühzeitig auf die Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) übertragen werden, was auch die Gerichte entlasten soll; die Aufgaben der Verfahrensvertreterin/des Verfahrensvertreters nach den Verordnungen über Asyl- und Migrationsmanagement (VO (EU) 2024/1348 bzw. VO (EU) 2024/1351) sollen davon unberührt bleiben. 

Aufgrund von Erfahrungen hinsichtlich eines Missbrauchspotenzials in Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten (wie Frankreich, Niederlande, Polen, Kroatien und Irland) soll in Fällen einer strittigen oder offensichtlich inkorrekten Minderjährigkeit eine erste Einschätzung durch die Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) zur Anwendbarkeit der Obsorgeregelungen erfolgen, wobei diese Regelung gleichzeitig auf die Gewährung des Wohls des Kindes und die Effizienz und Robustheit des österreichischen und europäischen Verwaltungssystems abzielen soll. Zur gerichtlichen Klärung durch das Pflegschaftsgericht sollen unter Achtung der Grund- und Menschenrechte alle verfügbaren Technologien und Beweismittel (Urkunden, Zeugenaussagen, die Aussage der betroffenen Person selbst, psychische Reife, medizinische Untersuchungen sowie Altersbestimmungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) herangezogen werden können.

Übermittelt von

Dr. Anna Sporrer

Bundesministerium für Justiz

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