Einkommensteuergesetz 1988, Umsatzsteuergesetz 1994, u.a., Änderung (97/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Förderung der Steuergerechtigkeit und Bekämpfung von Steuerbetrug
  • Entlastung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sowie Verwaltungsvereinfachung

Inhalt

  • Nachschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung
  • Erweiterung der Auskünfte aus dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG)
  • Ermöglichung der steuerfreien Mitarbeiterprämie
  • Klarstellung im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelte
  • Pauschalierung von Gebühren

Stand: 28.04.2026

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen soll effektiver ausgestaltet werden, indem eine betragsabhängige, wiederkehrende Nachweispflicht eingeführt wird, deren Verletzung eine Festsetzung der Steuerschuld auslösen soll. Auch für vergangene Nichtfestsetzungsbeträge soll eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen werden, um eine effizientere Vollziehung der Entstrickungsbesteuerung sicherzustellen. Im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts soll eine Klarstellung erfolgen. Darüber hinaus soll auch im Jahr 2026 für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden.

Aufgrund der Änderungen im Bereich des Normverbrauchsabgabegesetzes im Zusammenhang mit der Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe (NoVA) durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter soll mit 1. Juli 2026 eine entsprechende gesetzliche Anpassung des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Fahrzeugeinzelbesteuerung erfolgen.

Für die durch das Asyl- und Migrationspaket-Anpassungsgesetz (AMPAG) nunmehr gebührenpflichtigen Verfahren im Zusammenhang mit der Neuausstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem Asylgesetz soll eine Pauschalgebühr geschaffen werden.

Dem Amt für Betrugsbekämpfung sollen Auskünfte aus dem Kontenregister gewährt sowie die Berechtigung zu Auskunftsverlangen an Kreditinstitute erteilt werden.

Um die Früherkennung von Scheinunternehmen zu erleichtern und deren Tätigkeitsumfang schneller aufdecken zu können soll auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz eine Einsicht in das Kontenregister und nach Maßgabe des KontRegG auch eine Konteneinschau ermöglicht werden. Dabei soll zur Wahrung des Rechtsschutzes das Bundesfinanzgericht zur Überprüfung berufen werden und die Auskunftsberechtigung auf jene Sachverhalte beschränkt werden, bei denen bereits eine Verdachtsmitteilung an das betroffene Unternehmen erfolgt ist und die Aufforderung zur Herausgabe der Bankunterlagen erfolglos geblieben ist.

Übermittelt von

Dr. Markus Marterbauer

Bundesministerium für Finanzen