Die Sitzungen von Untersuchungsausschüssen finden im Lokal 1 Erwin Schrödinger statt. Eine gesonderte Akkreditierung für Medienvertreter:innen ist nicht notwendig.
Der freien Berichterstattung und der guten Zusammenarbeit zwischen Parlament und Medien werden besondere Bedeutung beigemessen. Zugleich müssen die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Auskunftspersonen – gewahrt bleiben. Sämtliche Regelungen für Medienvertreter:innen wurden von der Parlamentsdirektion in Abstimmung mit der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen getroffen.
Die Befragungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen sind grundsätzlich medienöffentlich. Nur aus besonderen, im Gesetz geregelten Gründen können berichtende Medienvertreter:innen ausgeschlossen werden. Diese Ausnahmen können zum Schutz von Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder im Interesse der Wahrheitsfindung getroffen werden. In diesen Fällen kann eine Auskunftsperson, die/der Verfahrensrichter:in, die/der Verfahrensanwalt bzw. Verfahrensanwältin oder ein Mitglied des Untersuchungsausschusses einen Ausschluss der Medienöffentlichkeit beantragen. Die Entscheidung trifft die/der Vorsitzende.
Im Lokal 1 Erwin Schrödinger stehen Sitzplätze mit Schreibpult für Medienvertreter:innen zur Verfügung. Dies umfasst den Bereich links vor dem Vorsitz aus gesehen. Der unmittelbar dahinter befindliche Loungebereich außerhalb des Lokals steht ebenfalls den Medienvertreter:innen zur Verfügung.
Zusätzlich sind für Medienvertreter:innen in den Besprechungsräumen 5 Ingeborg Bachmann und 6 Fellerer/Wörle ein Medienräume eingerichtet. Um in diesem Raum die Ausschusssitzungen mitverfolgen zu können, werden alle medienöffentlichen Sitzungsteile dorthin per Livestream übertragen.
Darüber hinaus ist in der an den Medienräumen angrenzenden Plenarlounge ein Presspoint für Statements von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses und von Auskunftspersonen eingerichtet, mit einem Podest für Foto- und Filmkameras.
Einlass für Medienvertreter:innen ist jeweils eine Stunde vor dem geplanten Sitzungsbeginn. Die Medienräume stehen ab einer Stunde vor und bis zu einer halben Stunde nach Sitzungsende für Medienvertreter:innen offen.
In den Medienräumen gibt es ausreichend Steckdosen und ein leistungsstarkes, freies WLAN ("HohesHaus"). Dafür ist keine Registrierung notwendig, aber eine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erforderlich.
Ton- und/oder Bildaufnahmen der Live-Übertragung sind untersagt – wie auch Ton- und/oder Bildaufnahmen im U-Ausschusslokal selbst, sofern nichts anderes bestimmt ist (Kameraschwenk). Film- und Fotoaufnahmen sind lediglich beim Presspoint in der Plenarlounge sowie im Bereich des Eingangs zum U-Ausschusslokal zulässig. Statement- und Interviewmöglichkeiten gibt es ausschließlich beim Presspoint in der Plenarlounge. Medienvertreter:innen werden ausdrücklich gebeten, vor allem in den Gangbereichen nicht zu filmen oder zu fotografieren, um den Auskunftspersonen einen ungestörten Zugang in das U-Ausschuss-Lokal 1 Erwin Schrödinger zu ermöglichen.
Für den Zutritt zu den Medienbereichen gelten in Unterscheidung zum Ausschusslokal zur Wahrung einer redaktionsähnlichen Umgebung jene Kriterien, die anlässlich des BVT-Untersuchungsausschusses gemeinsam mit der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen festgelegt worden sind: Der Begriff Medienvertreter:in leitet sich dabei aus der Geschäftsordnung ab. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Mediengesetzes und des Journalistengesetzes zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind darunter hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten zu verstehen, die über das Geschehen berichten. Ein Presseausweis allein oder ein Akkreditiv von einem Medienunternehmen für den U-Ausschuss im Allgemeinen begründen noch nicht zwingend eine Zuordnung unter diesen Begriff und einen Zutritt zu den Medienräumen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ministerien oder Behörden, Vertreterinnen und Vertreter politischer Parteien oder Interessensvertretungen sind grundsätzlich vom Zutritt zu den Medienbereichen ausgeschlossen. Bei Zweifelsfragen kommt der Vereinigung der Parlamentsredakteur:innen beratende Funktion zu.
Ton- und Bildaufnahmen im Untersuchungsausschuss sind ausschließlich für Zwecke der Protokollierung und der Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude zulässig (die durch die bzw. im Auftrag der Parlamentsdirektion erfolgt). Während aller Sitzungen des Untersuchungsausschusses, auch der medienöffentlichen, sind andere Bild- und Tonaufnahmen unzulässig.
Im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Hausordnung kann die/der Vorsitzende mit ausdrücklicher Zustimmung einer betroffenen Auskunftsperson einen Kameraschwenk für Film- bzw. Fotoaufnahmen außerhalb laufender Sitzung genehmigen. Dieser findet vor, nach oder in einer Unterbrechung einer Sitzung, insbesondere vor Beginn der Befragung der Auskunftsperson, statt.
Nachdem sich die Auskunftsperson im Lokal 1 Erwin Schrödinger eingefunden und einem Kameraschwenk zugestimmt hat, werden Fotoredakteur:innen und Kamerateams informiert und aus den Medienräumen ins Ausschusslokal geleitet. Im Ausschusslokal soll ein maßvoller Abstand zu den Auskunftspersonen eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf die Coronavirus-Prävention. Nach einer angemessenen Zeitspanne werden die Medienvertreter:innen ersucht, Bild- und Tonaufnahmegeräte wieder aus dem U-Ausschusslokal zu bringen. Um Drucksituationen zu vermeiden, können Kameraschwenks auch getrennt nach Film- und Fotoredakteur:innen vorgenommen werden.
Die Möglichkeit eines ungehinderten Wegs für alle Auskunftspersonen zum und vom Ausschusslokal muss gewahrt bleiben. Besonders ist auch auf eine ungestörte Vorbereitung vor Befragungsbeginn Bedacht zu nehmen. Die Sicherstellung dieser Rahmenbedingungen für die Auskunftspersonen im Sinne der Verfahrensordnung obliegt der Parlamentsdirektion. Gleichzeitig ist durch organisatorische Maßnahmen im Rahmen der gegenständlichen Regelungen größtmögliche Bewegungsfreiheit im Sinne einer freien Berichterstattung gegeben.
Ausdrücklich hingewiesen wird auf medienrechtliche Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschussverfahren ausnahmslos einzuhalten sind. Mit der Untersuchungsausschuss-Reform wurde auch das Mediengesetz ergänzt.
Die Bekanntgabe der Identität von Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses in den Medien ist zu unterlassen, wenn dadurch schutzwürdige Interessen verletzt werden. Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf Bilder, sondern auch auf Namen und andere Angaben, die geeignet sind, zum Bekanntwerden der Identität der Betroffenen zu führen. Ausgenommen von diesem Schutz sind Personen, bei denen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit am Bekanntwerden ihrer Identität besteht. Dieses überwiegende Interesse kann sich insbesondere aus der Stellung der betroffenen Person in der Öffentlichkeit oder aus einem sonstigen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben ergeben.
Es ist somit eine Interessenabwägung erforderlich. In der Praxis werden von diesen Ausnahmen vor allem in der Öffentlichkeit stehende Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und Relevanz für die Öffentlichkeit betroffen sein. Eine Person fällt jedoch nicht schon deshalb unter die Ausnahmebestimmung, weil sie als Auskunftsperson in einem Untersuchungsausschuss angehört wird. Die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen obliegt jedem bzw. jeder Medienmitarbeiter:in in Eigenverantwortung.