Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ist seit 1. Jänner 2015 ein parlamentarisches Minderheitsrecht. Nun kann der Nationalrat entweder auf Antrag von fünf Abgeordneten mit Mehrheitsbeschluss einen Untersuchungsausschuss einsetzen oder ein Viertel der Abgeordneten (46 von insgesamt 183 Abgeordneten) die Einsetzung verlangen. Wenn ein solches Verlangen eingebracht wird, ist kein Beschluss des Nationalrats mehr erforderlich. Damit verfügt die Opposition über eines der schärfsten parlamentarischen Kontrollrechte.
Untersuchungsausschüsse
Hier finden Sie häufige Fragen zum Thema Untersuchungsausschüsse.
Der Untersuchungsausschuss: Einsetzung, Aufgaben, Kompetenzen
Wer kann Untersuchungsausschüsse einsetzen?
Wie verläuft das Einsetzungsverfahren?
Verlangen und Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses werden nach ihrer Einbringung dem Geschäftsordnungsausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen. Der Geschäftsordnungsausschuss muss innerhalb von vier Wochen seine Beratungen aufnehmen und innerhalb weiterer vier Wochen dem Nationalrat über seine Beratungen Bericht erstatten. Befindet er das Verlangen für zulässig, gilt der Untersuchungsausschuss als eingesetzt. Stellt er aber fest, dass das Verlangen gänzlich oder teilweise unzulässig ist, können die Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, den Verfassungsgerichtshof zur Klärung der Streitfragen anrufen. Über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses berät der Geschäftsordnungsausschuss wie über jeden anderen Antrag (z. B. einen Gesetzentwurf). Der Ausschuss stimmt darüber ab und kann dem Nationalrat die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder dessen Ablehnung empfehlen. Die endgültige Entscheidung über einen Antrag trifft also der Nationalrat.
Der Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrats legt auch die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses fest, bestellt Verfahrensrichter bzw. ‑richterin, Verfahrensanwalt bzw. ‑anwältin und fasst den grundsätzlichen Beweisbeschluss, d. h. den förmlichen Beschluss zur Beweiserhebung.
Was kann der Untersuchungsausschuss prüfen?
Der Antrag bzw. das Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat genau den Gegenstand der Untersuchung festzulegen, womit auch die Kompetenz des Ausschusses bestimmt und begrenzt wird. Dabei muss es sich um einen bestimmten abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handeln. Der Untersuchungsausschuss darf nicht laufende politische Angelegenheiten prüfen. Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss setzt voraus, dass Entscheidungen getroffen wurden. Aufgabe ist es, die Verantwortung für die Entscheidungen und die Umstände, die dazu geführt haben, aufzuklären.
Der Untersuchungsgegenstand kann im Nachhinein nicht abgeändert werden, es kann daher auch keine Ausweitung oder Einengung durch den Nationalrat erfolgen. Ein Untersuchungsausschuss ist auch nicht befugt, Erhebungen in Angelegenheiten durchzuführen, die nicht vom Untersuchungsgegenstand umfasst sind.
Welche Aufgabe hat ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss?
Untersuchungsausschüsse sind ein Kontrollinstrument des Parlaments. Ihre Aufgabe ist es, die Vollziehung des Bundes in bestimmten Belangen zu überprüfen. Das wird in erster Linie die Tätigkeit der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder betreffen, es ist aber auch möglich, die Tätigkeit unabhängiger Behörden wie etwa der Finanzmarktaufsicht zu untersuchen. Die Rechtsprechung, das heißt die Tätigkeit eines Richters bzw. einer Richterin in Ausübung seines/ihres richterlichen Amtes, darf nicht von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss kontrolliert werden. Das folgt aus der durch die Bundesverfassung geschützten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter und ist auch ein Ausdruck der Gewaltentrennung.
Welchem Zweck dienen Untersuchungsausschüsse?
Untersuchungsausschüsse haben einen politischen Auftrag. Sie sollen tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse feststellen. Sie haben jedoch nicht das Recht, die betreffenden Vertreter:innen der Bundesregierung zur Rechenschaft zu ziehen und ihnen aus den festgestellten Tatsachen Konsequenzen aufzuerlegen. Das ist das alleinige Recht des Nationalrats, dem das Bundes-Verfassungsgesetz etwa die Möglichkeit des Misstrauensvotums oder der Ministeranklage gibt. Der Untersuchungsausschuss hat daher nach Ende seiner Beratungen dem Nationalrat zu berichten und kann diesem allenfalls Empfehlungen erteilen. Der Nationalrat fasst aufgrund der Ergebnisse die ihm erforderlich scheinenden weiteren Beschlüsse. Dazu können auch – wie sich in der Vergangenheit regelmäßig gezeigt hat – umfangreiche Gesetzesänderungen zählen, die in Zukunft helfen sollen, dass bestimmte Missstände nicht mehr vorkommen.
Sind Untersuchungsausschüsse Gerichtsverfahren?
Untersuchungsausschüsse sind demnach klar von Gerichtsverfahren zu unterscheiden: In einem Gerichtsverfahren entscheiden unabhängige Richterinnen und Richter strittige Rechtsfragen. Die betroffenen Parteien können ihre Entscheidungen mit Rechtsmitteln (z. B. einer Berufung) bekämpfen. Ein Untersuchungsausschuss dient hingegen der (möglichst) umfassenden Aufklärung von Vorgängen in der Verwaltung durch gewählte Abgeordnete. Es gibt daher in Untersuchungsausschüssen weder Zeugen bzw. Zeuginnen noch Angeklagte, sondern es werden Auskunftspersonen vernommen und Sachverständige gehört. Die Beschlüsse eines Untersuchungsausschusses und der Bericht des Untersuchungsausschusses können nicht mit Rechtsmitteln wie im Gerichtsverfahren bekämpft werden. Nur in eingeschränkten Fällen kann es zu Streitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof kommen. Diese betreffen aber nicht die Feststellungen des Untersuchungsausschusses, sondern z. B. Fragen, ob ein Beweismittel vorgelegt werden muss oder nicht.
Welche Kompetenzen haben Untersuchungsausschüsse?
Wie im Bundes-Verfassungsgesetz festgelegt ist, sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper verpflichtet, Untersuchungsausschüssen auf deren Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. (Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind im Zusammenhang mit dem sogenannten Quellenschutz vorgesehen sowie dann, wenn die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.)
Dazu fasst zunächst der Geschäftsordnungsausschuss einen grundsätzlichen Beweisbeschluss, der mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses wirksam wird. Mit diesem grundsätzlichen Beweisbeschluss werden die oben genannten Organe zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstands verpflichtet. Mit ergänzenden Beweisanforderungen kann der Untersuchungsausschuss bzw. ein Viertel seiner Mitglieder dann zusätzliche Beweise erheben. In diesem Fall ist aber kein pauschaler Verweis auf den gesamten Untersuchungsgegenstand möglich, sondern die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, sind zu bezeichnen.
Untersuchungsausschüsse dürfen aber keine beweissichernden Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen, durchführen oder dies von Gerichten verlangen.
Darüber hinaus kann der Untersuchungsausschuss Auskunftspersonen laden und zum Gegenstand der Untersuchung befragen. Wer sich weigert, als Auskunftsperson zu erscheinen, kann dem Untersuchungsausschuss vorgeführt werden. Weiters kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe wegen Nichterscheinens beantragen. Auch Sachverständige können vom Untersuchungsausschuss geladen werden.
Die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie die Ladung von Auskunftspersonen kann in jedem Untersuchungsausschuss von einem Viertel der Mitglieder verlangt werden, womit das Minderheitsrecht nicht nur hinsichtlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gesichert ist, sondern auch im Rahmen des Ausschussverfahrens. Auskunftspersonen dürfen auf diese Weise jedoch nur zweimal geladen werden.
Verfahren
Wo ist das Verfahren geregelt?
Für das Verfahren selbst gilt die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Sie bildet als Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates einen Teil desselben.
Wer leitet den Untersuchungsausschuss?
Den Vorsitz im Untersuchungsausschuss führt der/die Präsident:in des Nationalrats. Er/Sie kann sich jedoch durch die beiden anderen Präsident:innen in der Vorsitzführung vertreten lassen und ihnen auch sonst einzelne Aufgaben übertragen. Im Einzelfall können auch von den Präsident:innen nominierte Stellvertreter:innen die Vorsitzführung übernehmen, diese dürfen jedoch nicht Mitglied des Ausschusses sein. Der/Die Nationalratspräsident:in vertritt den Ausschuss nach außen und informiert die Öffentlichkeit.
Was sind die Aufgaben des Verfahrensrichters bzw. der Verfahrensrichterin?
Der/Die Präsident:in des Nationalrats bzw. sein:e/ihr:e Stellvertreter:in werden bei ihrer Vorsitzführung von einem Verfahrensrichter bzw. einer Verfahrensrichterin unterstützt. Seine/Ihre Aufgabe ist es, die Vorsitzenden in allen Verfahrensfragen zu beraten und diese im Konsultationsverfahren mit dem Justizministerium (z. B. im Fall eines parallel laufenden Gerichtsverfahrens) zu unterstützen. Darüber hinaus übernimmt er/sie die Belehrung der Auskunftspersonen und Sachverständigen, führt die Erstbefragung durch und ist für die Erstellung eines Erstentwurfs des Ausschussberichts zuständig.
Wofür sind Ermittlungsbeauftragte zuständig?
Der Untersuchungsausschuss kann des Weiteren eine:n Ermittlungsbeauftragte:n bestellen, der/die mit der Durchführung bestimmter Aufträge zur Vorbereitung der Beweisaufnahme betraut wird.
Wer entscheidet bei Unstimmigkeiten?
Die Anforderung von Beweismitteln und die Ladung von Auskunftspersonen kann von einem Viertel der Ausschussmitglieder verlangt werden und ist somit ein Minderheitsrecht. Sollte aber die Mehrheit der Ausschussmitglieder die Auffassung vertreten, dass zwischen den von einer Minderheit angeforderten Beweismitteln und dem Untersuchungsgegenstand kein sachlicher Zusammenhang besteht, so kann der Verfassungsgerichtshof zur Streitentscheidung angerufen werden. Das Gleiche gilt für den Fall von Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ladung von Auskunftspersonen.
Der Verfassungsgerichtshof soll sich aber auch mit der Klassifizierung von Informationen (z. B. der Verpflichtung zur besonderen Geheimhaltung) sowie mit Meinungsverschiedenheiten auseinandersetzen, die zwischen einem Untersuchungsausschuss, einem Viertel seiner Mitglieder und einem Ministerium bzw. einer Behörde hinsichtlich der Frage entstehen, ob Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch wenn Unklarheiten zwischen dem Untersuchungsausschuss und dem Justizministerium bestehen, inwieweit auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden Rücksicht zu nehmen bzw. wie eine diesbezügliche Vereinbarung auszulegen ist, soll das Höchstgericht eingeschaltet werden können.
Die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs bezieht sich aber nicht nur auf Vorgänge während des Untersuchungsausschussverfahrens. Er kann bereits im Vorfeld einbezogen werden, wenn etwa die teilweise oder gänzliche Unzulässigkeit eines von einem Viertel der Abgeordneten eingebrachten Einsetzungsverlangens vom Geschäftsordnungsausschuss festgestellt wird. Eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist auch hinsichtlich des vom Geschäftsordnungsausschuss getroffenen grundsätzlichen Beweisbeschlusses möglich.
Wie lange kann ein Untersuchungsausschuss dauern?
Mit der Vorlage des Ausschussberichts über seine Erhebungen an den Nationalrat ist die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses beendet. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses soll sich grundsätzlich nicht über mehr als 14 Monate erstrecken, eine zweimalige Verlängerung um jeweils drei Monate ist in Ausnahmefällen möglich.
Der Auftrag eines Untersuchungsausschusses endet auch mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode. Um zu verhindern, dass Verhandlungen in Untersuchungsausschüssen in den Wahlkampf hineingezogen werden, ist festgelegt, dass die Berichterstattung eines Untersuchungsausschusses im Plenum bis spätestens zum Tag vor dem Stichtag zur nächstfolgenden Nationalratswahl zu erfolgen hat. Sollte die Gesetzgebungsperiode durch Gesetzesbeschluss vorzeitig beendet werden, hat der Untersuchungsausschuss die Beweisaufnahme mit Kundmachung des entsprechenden Bundesgesetzes zu beenden. Dann erstellt der Vorsitzende binnen einer Woche den Entwurf des Ausschussberichtes, basierend auf dem Vorschlag des Verfahrensrichters. Die Fraktionen haben eine weitere Woche zur Abgabe von Fraktionsberichten Zeit. Im Anschluss prüft der Verfahrensrichter, ob Teile der Berichte vor der Veröffentlichung zur Wahrung von Rechten bestimmten Personen zu übermitteln sind. Betroffene Personen haben jeweils zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme. Der wesentliche Inhalt solcher Stellungnahmen wird im Ausschussbericht bzw. in den Fraktionsberichten berücksichtigt. Danach kann die Berichterstattung an den Nationalrat erfolgen.
Auskunftspersonen & Öffentlichkeit
Wie werden die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen geschützt?
Zur Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen sowie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens wird in jedem Untersuchungsausschuss ein Verfahrensanwalt bzw. eine Verfahrensanwältin bestellt. Auskunftspersonen können sich an ihn bzw. sie vor und während der Sitzung vertraulich wenden.
Jede Auskunftsperson kann sich bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Diese kann die Auskunftsperson beraten, sie hat aber kein Rederecht vor dem Ausschuss.
Die Befragungen von Auskunftspersonen sollen in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern und sind nach längstens vier Stunden von dem/der Vorsitzenden für beendet zu erklären. Auskunftspersonen wird das Recht eingeräumt, Stellungnahmen zu Berichten, Protokollen und anderen Veröffentlichungen abzugeben bzw. Einwände dagegen zu erheben.
Bei Streitigkeiten darüber, ob Fragen an Auskunftspersonen zulässig sind, entscheidet der/die Vorsitzende. Wenn ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses eine andere Meinung vertritt, kann es die Parlamentarische Schiedsstelle zur Klärung anrufen. Diese Schiedsstelle besteht aus den Mitgliedern der Volksanwaltschaft.
Der Untersuchungsausschuss hat darauf zu achten, dass auch sonst nicht in die Grund- und Persönlichkeitsrechte von Auskunftspersonen eingegriffen wird. Daher ist vor der Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen oder des Ausschussberichts zu prüfen, ob z. B. der Datenschutz eingehalten wird. Außerdem gibt es neue besondere Bestimmungen im Mediengesetz, die sicherstellen sollen, dass in fairer Weise über Auskunftspersonen berichtet wird (§§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz). Die Auskunftspersonen haben bis auf wenige Ausnahmefälle jedoch kein Recht auf Geheimhaltung ihres Namens. Gemäß dem von dem/der Verfahrensrichter:in ausgearbeiteten Kriterienkatalog gilt die Geheimhaltung grundsätzlich für Personen wie Assistenzkräfte (etwa Sekretär:in, Portier:in etc.), verdeckte Ermittler:innen und Verbrechensopfer. Die Bekanntmachung der Namen erfolgt durch Veröffentlichung des Ladungsbeschlusses (Kommuniqué) auf der Website des Parlaments bzw. durch eine Meldung der Parlamentskorrespondenz.
Muss im Untersuchungsausschuss die Wahrheit gesagt werden?
Gegenüber einem Untersuchungsausschuss besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Eine Falschaussage kann gemäß § 288 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Die Aussage darf – wie auch bei Gericht oder vor Verwaltungsbehörden – z. B. dann verweigert werden, wenn sie die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen betreffen oder wenn sich die Auskunftsperson durch ihre Aussagen selbst strafrechtlich belasten würde.
Kann ein Untersuchungsausschuss Strafen über Auskunftspersonen verhängen?
Wenn der/die Vorsitzende nach Beratung mit dem/der Verfahrensrichter:in zur Überzeugung kommt, dass die Verweigerung einer Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er/sie beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragen. Wenn eine Auskunftsperson einer Ladung vor den Untersuchungsausschuss nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss die Stellung eines solchen Antrags beschließen.
Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1.000 € in Betracht. Bei Nichtbefolgung der Ladung droht eine Beugestrafe von 500 bis 5.000 € , im Wiederholungsfall von 2.000 bis 10.000 €. Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne ausreichende Begründung nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss ein Ansuchen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Polizeidirektion richten, die betreffende Person dem Ausschuss vorzuführen.
Der Untersuchungsausschuss selbst kann also keine Strafen über Auskunftspersonen verhängen. Ob eine solche Strafe verhängt wird, entscheidet allein das zuständige Bundesverwaltungsgericht.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beschließt, dann kann die betroffene Auskunftsperson ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof bzw. in besonderen Fällen auch beim Verfassungsgerichtshof erheben. Die Verhängung einer Beugestrafe bedeutet nicht, dass die Auskunftsperson bei ihrer nächsten Befragung aussagen muss. Sie kann wieder die Aussage verweigern, und der Untersuchungsausschuss kann wiederum eine Beugestrafe beantragen. Andere Möglichkeiten stehen ihm nicht zu, und keine Auskunftsperson kann zu einer Aussage gezwungen werden.
Gilt im Untersuchungsausschuss das Amtsgeheimnis?
Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf dienstliche Verschwiegenheitspflichten berufen. Die vorgesetzte Dienstbehörde kann den Untersuchungsausschuss allerdings ersuchen, die Befragung teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung durchzuführen. Über die konkrete Vorgangsweise entscheidet der/die Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter bzw. der -richterin.
Sind Untersuchungsausschüsse öffentlich?
Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen ist nur für Medienvertreter:innen (das heißt: Journalist:innen, die diese Tätigkeit beruflich mit dem Zweck, darüber zu berichten, ausüben) zugänglich, sofern nicht bestimmte, genau in der Verfahrensordnung festgelegte Gründe einen Ausschluss der (Medien-)Öffentlichkeit erforderlich machen.
Über die vertraulichen Beratungen des Untersuchungsausschusses wird eine sogenannte Auszugsweise Darstellung erstellt. Sie entspricht im Wesentlichen einem Protokoll. Die Auszugsweise Darstellung wird nur den Ausschussmitgliedern und einsichtsberechtigten Mitarbeiter:innen der Klubs und der Parlamentsdirektion übermittelt. Die (öffentliche bzw. vertrauliche) Anhörung von Auskunftspersonen wird wörtlich protokolliert. Sofern der Untersuchungsausschuss dies beschließt, werden die Wortprotokolle öffentlicher Anhörungen auf der Website des Parlaments als sogenannte Kommuniqués veröffentlicht.
Sind alle Dokumente öffentlich?
Die Beratungen in den Untersuchungsausschüssen und die darin vorgelegten Unterlagen sollen nach Möglichkeit im Rahmen der Vorschriften zum Schutz von Informationen und Persönlichkeitsrechten transparent sein. Es gibt jedoch Dokumente, die aus Sicherheitsgründen sensibel sind und daher nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein oder streng vertraulich bleiben sollen. Deshalb regelt das Informationsordnungsgesetz, das für Nationalrat und Bundesrat gilt, den Umgang mit klassifizierten und nicht-öffentlichen Informationen. Damit sollen Unklarheiten in Bezug auf Geheimhaltung im Vorhinein vermieden werden.
Die Klassifizierung der Dokumente erfolgt durch jene Stelle, die das Dokument erstellt hat. Dieser Klassifizierung muss sich der Untersuchungsausschuss jedoch nicht anschließen. Der/Die Präsident:in des Nationalrats kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine Neueinstufung vornehmen, sollten andere Interessen, wie etwa die parlamentarische Kontrolle, gegenüber dem Schutzbedürfnis überwiegen. Gegen eine solche Entscheidung kann das betreffende Mitglied der Bundesregierung den Verfassungsgerichtshof anrufen.
Gegenüber Abgeordneten, die die Regeln des Bundesgesetzes über die Informationsordnung fortgesetzt verletzen, kann der/die Vorsitzende ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 bis 1.000 € festsetzen. Die Immunität der Abgeordneten gilt bei Verletzungen des Informationsordnungsgesetzes nicht, wenn Informationen, die als "Geheim" oder "Streng Geheim" klassifiziert sind, veröffentlicht werden und daraus Schäden folgen können.
Kosten
Welche internen Kosten verursacht ein Untersuchungsausschuss?
Mitglieder eines Untersuchungsausschusses erhalten keine gesonderten Vergütungen (Ausnahme: Reisekosten zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen), da diese Tätigkeit zu den Aufgaben der Abgeordneten gehört. Die parlamentarischen Fraktionen bekommen aber für den Aufwand monatlich zusätzliche Geldmittel. Sie müssen gegenüber der Parlamentsdirektion jedoch genau belegen, wofür sie diese zusätzlichen Mittel ausgeben. In der Regel handelt es sich um anteilige Personalkosten für zusätzliche Mitarbeiter:innen, die Abgeordnete bei der sehr aufwändigen Vorbereitung der Ausschusssitzungen unterstützen.
Darüber hinaus entstehen Material- und Kopierkosten, zumal die Akten und Unterlagen, die von Ämtern und Behörden an das Parlament übermittelt werden, in der Regel vertraulich sind und daher Vorkehrungen hinsichtlich ihrer elektronischen Aufbereitung und der sicheren Vervielfältigung getroffen werden müssen. Kosten entstehen weiters für die hausinterne Audio- und Videoübertragung der medienöffentlich stattfindenden Befragungen in die den Medienvertreter:innen bereitgestellten Räumlichkeiten.
Zusätzlicher Personalaufwand der Parlamentsdirektion ergibt sich u. a. für die Wahrnehmung juristischer und organisatorischer Aufgaben – durchgehend während der Sitzungen, aber auch außerhalb von diesen –, für die Erstellung der umfangreichen Protokolle der Befragungen und Ausschussberatungen, für die Mitarbeiter:innen von Verfahrensrichter:in und Verfahrensanwalt bzw. Verfahrensanwältin (s. u.) sowie für Untersuchungsausschuss-Betreuungspersonal in diversen sonstigen Bereichen (Logistik, Technik, Sicherheit, Medienservice etc.).
Welche Kosten werden Auskunftspersonen erstattet?
Auskunftspersonen, die vor einen Ausschuss geladen werden und dafür nach Wien reisen müssen, erhalten ihre Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse oder amtliches Kilometergeld) rückerstattet.
Welche Kosten fallen für Verfahrensrichter:in und Verfahrensanwalt bzw. -anwältin an?
Verfahrensrichter:in und Verfahrensanwalt oder Verfahrensanwältin bzw. deren Stellvertreter:innen erhalten für die Erfüllung ihrer in der Verfahrensordnung gesetzlich festgeschriebenen Aufgaben eine in ihrer Höhe ebenfalls gesetzlich festgelegte Entschädigung. Ihre Aufgaben bestehen insb. in der Beratung von Vorsitzenden, Auskunftspersonen und deren Vertrauenspersonen während der Sitzungen sowie im Wachen über die Einhaltung der Verfahrensordnung und über die Wahrung von Grund- und Persönlichkeitsrechten – einschließlich der notwendigen Vorbereitungen (Aktenstudium etc.). Aufgabe des Verfahrensrichters bzw. der Verfahrensrichterin ist darüber hinaus die Erstellung des Entwurfs für den abschließenden, meist sehr umfangreichen Ausschussbericht (im Fall des Ibiza-Ausschusses z. B. 874 Seiten). Die zur Bewältigung ihrer Tätigkeiten erforderlichen Sach- und Personalressourcen sind ihnen von der Parlamentsdirektion zur Verfügung zu stellen.
Welche Gesamtkosten ergeben sich daraus für einen Untersuchungsausschuss?
Die zusätzlichen Kosten für die Parlamentsdirektion setzen sich somit im Wesentlichen aus den speziellen Vergütungen für die parlamentarischen Fraktionen, aus den Kosten für Verfahrensrichter:innen, Verfahrensanwält:innen und deren Mitarbeiter:innen, aus Reisekosten, Material- bzw. Kopierkosten, Kosten für interne Audio- und Videoübertragung sowie Kosten für zusätzlichen Personalaufwand im Bereich der Parlamentsverwaltung zusammen. Die parlamentarische Kontrolltätigkeit sollte aber nicht nach Kosten bewertet werden. Die politische Kontrolle durch gewählte Abgeordnete ist eines der zentralen Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, für die im Bundesbudget immer Vorsorge zu treffen ist. Darum, dass Kontrolle in einer effizienten Weise durchgeführt wird, sind alle im Parlament bemüht.
Einen genauen Überblick über die Kosten der Untersuchungsausschüsse der XXIII. Gesetzgebungsperiode (GP von 2006-2008) finden Sie in den Anfragebeantwortungen der Präsidentin des Nationalrates 3/ABPR vom 29. März 2007 sowie 42/ABPR vom 4. September 2008, einen Überblick über die Kosten des Hypo-Untersuchungsausschusses (XXV. GP) in der Anfragebeantwortung 21/ABPR. Im Fall des Ibiza-Untersuchungsausschusses (XXVII. GP) belaufen sich die Gesamtkosten 2020–2022 auf rund 5,4 Mio €.
Historisches zu Untersuchungsausschüssen
Welche Untersuchungsausschüsse gab es in der Zweiten Republik?
Das österreichische Parlament hat seit 1945 bislang 29 Untersuchungsausschüsse eingesetzt.
Der Untersuchungsausschuss zu den Flugzeugeinkäufen des Bundesheeres sowie jener zum internationalen Ideenwettbewerb für Architekten (UNO-City) in der XII. Gesetzgebungsperiode (GP) konnten ihre Arbeit aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Nationalrats nicht beenden, sodass in der XIII. Gesetzgebungsperiode abermals jeweils ein Untersuchungsausschuss zu diesen beiden Themen eingesetzt wurde.
Auch der in der XXV. Gesetzgebungsperiode eingesetzte Untersuchungsausschuss über das Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon" musste aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Nationalrates seine Arbeit beenden, wonach in der XXVI. GP neuerlich ein Ausschuss zu diesem Thema eingesetzt wurde.
Nach Themen geordnet, wurden daher bisher nur 26 Untersuchungsausschüsse eingesetzt, geschäftsordnungsmäßig waren es aber 29.
VI. Gesetzgebungsperiode 1949 – 1953
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Tätigkeit der Vertreter der Creditanstalt, der Länderbank und der Bundeshandelskammer in New York (ERP-Hilfe)" auf Antrag der ÖVP mit 45 Sitzungen zwischen Ende 1949 und Ende April 1952. Vorsitz: Abg. Dipl.-Ing. Eduard Hartmann (ÖVP). Bericht: 545 d.B. und Zu 545 d.B.
XI. Gesetzgebungsperiode 1966 – 1970
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Vorfälle beim Autobahn- und Straßenbau" auf Antrag der FPÖ mit 16 Sitzungen zwischen Juni 1966 und April 1968. Vorsitz: Abg. Dr. Otto Kranzlmayr (ÖVP). Bericht: 844 d.B.
Untersuchungsausschuss zu "Vorfälle im Bundesministerium für Inneres (Spionageaffäre)" auf Antrag von ÖVP, SPÖ und FPÖ mit 16 Sitzungen zwischen Dezember 1968 und Oktober 1969. Vorsitzender: Abg. Dr. Otto Kranzlmayr (ÖVP). Bericht: 1391 d.B.
XII. Gesetzgebungsperiode 1970 – 1971
Untersuchungsausschuss zur "Prüfung aller Vorkommnisse im Zusammenhang mit Flugzeugankäufen des Bundesheeres" auf Antrag der ÖVP mit zwölf Sitzungen zwischen Februar 1971 und Juni 1971. Vorsitz: Abg. Gustav Zeillinger (FPÖ). Wegen vorzeitiger Beendigung der Gesetzgebungsperiode kein abschließender Bericht (in der XIII. GP wurde neuerlich ein Untersuchungsausschuss zu diesem Thema eingesetzt).
Untersuchungsausschuss zur "Prüfung aller Umstände um den internationalen Ideenwettbewerb für Architekten (UNO-City)" auf Antrag der ÖVP mit sechs Sitzungen zwischen März 1971 und Juni 1971. Wegen vorzeitiger Beendigung der Gesetzgebungsperiode kein abschließender Bericht (in der XIII. GP wurde neuerlich ein Untersuchungsausschuss zu diesem Thema eingesetzt).
XIII. Gesetzgebungsperiode 1971 – 1975
Wiedereinsetzung des Untersuchungsausschusses zur "Prüfung aller Vorkommnisse im Zusammenhang mit Flugzeugankäufen des Bundesheeres" auf Antrag der SPÖ mit 22 Sitzungen zwischen März 1972 und Juni 1975. Vorsitz: Abg. Gustav Zeillinger (FPÖ). Bericht: 1644 d.B.
Wiedereinsetzung des Untersuchungsausschusses zur "Prüfung aller Umstände um den internationalen Ideenwettbewerb für Architekten zur Planung eines Amtssitzes Internationaler Organisationen und eines Kongreßzentrums in Wien sowie die vom Auslober getroffene Entscheidung" auf Antrag der SPÖ mit 9 Sitzungen zwischen Februar und Juni 1972. Vorsitz: Abg. Dr. Eduard Moser (ÖVP). Bericht: 423 d.B. 423 d.B.
Untersuchungsausschuss zur "Prüfung aller mit der Übertragung der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien an die IAKW-AG zusammenhängenden Vorgänge" auf Antrag von ÖVP und FPÖ mit 23 Sitzungen zwischen Mai 1972 und Juni 1975. Vorsitz: Abg. Dr. Tassilo Broesigke (FPÖ). Bericht: 1688 d.B.
XIV. Gesetzgebungsperiode 1975 – 1979
Untersuchungsausschuss zur "Überprüfung der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen das Abhören von Telephongesprächen in den letzten zehn Jahren" auf Antrag von SPÖ und ÖVP mit sechs Sitzungen zwischen Juni 1976 und März 1977. Vorsitz: Abg. Dr. Tassilo Broesigke (FPÖ). Bericht: 463 d.B.
Untersuchungsausschuss zur "Überprüfung österreichischer Waffenexporte ins Ausland" mit 14 Sitzungen zwischen Februar 1977 und Mai 1977. Vorsitz: Abg. Dr. Walter Hauser (ÖVP). Bericht: 538 d.B.
XV. Gesetzgebungsperiode 1979 – 1983
Untersuchungsausschuss zum "Bau des Allgemeinen Krankenhauses in Wien" auf Antrag der SPÖ mit 42 Sitzungen zwischen Mai 1980 und Mai 1981. Vorsitz: Abg. Dr. Norbert Steger (FPÖ). Bericht: 670 d.B. und Zu 670 d.B.
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Wohnbau Ost gemeinnützige Baugenossenschaft (WBO)" auf Antrag der SPÖ mit 29 Sitzungen zwischen Februar 1982 und Januar 1983. Vorsitz: Abg. Dkfm. Holger Bauer (FPÖ). Bericht: 1385 d.B.
XVII. Gesetzgebungsperiode 1986 – 1990
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Tätigkeit der am Verfahren beteiligten beziehungsweise in dieses involvierten Behörden und der damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren in der Causa Lucona sowie der Verantwortlichkeiten im österreichischen Bundesheer für die angebliche Überlassung von Sprengmitteln an Udo Proksch" auf Antrag von SPÖ und ÖVP mit 38 Sitzungen zwischen August 1988 und Juni 1989. Vorsitz: Abg. Dr. Ludwig Steiner (ÖVP). Bericht: 1000 d.B. un
Untersuchungsausschuss, "wie und auf welcher Grundlage es zur Erteilung der Genehmigungen von Exporten von Kriegsmaterial gekommen ist, das schließlich tatsächlich an die kriegsführenden Staaten Irak und Iran geliefert wurde; wie es zur Umgehung der in diesen Bewilligungen festgelegten Bedingungen sowie der im Kriegsmaterialexportgesetz vorgesehenen Kontrollen gekommen ist; und der politischen und administrativen Verantwortlichkeiten im Laufe der Genehmigung und der Überprüfung der Exporte sowie der Aufklärung der Vorwürfe" auf Antrag der ÖVP mit 26 Sitzungen zwischen Oktober 1989 und April 1990. Vorsitz: Abg. Dr. Ludwig Steiner (ÖVP). Bericht: 1235 d.B.
Untersuchungsausschuss über "allfällige Unzukömmlichkeiten im Bereich des Milchwirtschaftsfonds und insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß Bauern und Konsumenten geschädigt wurden, allfällige Unzukömmlichkeiten bei der Verarbeitung, der Verwertung und dem Export von Milchprodukten auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlage sowie der politischen Verantwortlichkeit in den vorstehend genannten Bereichen unter besonderer Bedachtnahme auf § 63 des Marktordnungsgesetzes" auf Antrag der SPÖ mit 26 Sitzungen zwischen Oktober 1989 und April 1990. Vorsitz: Abg. Ing. Hans-Joachim Ressel (SPÖ). Bericht: 1236 d.B.
XXI. Gesetzgebungsperiode 1999 – 2002
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der politischen und rechtlichen Verantwortung im Zusammenhang mit der im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 durch das damalige BM f. Arbeit und Soziales beziehungsweise Arbeit, Gesundheit und Soziales veranlassten Vergabe (Vergabepraxis) von öffentlichen Geldern an Förderungswerber oder Auftragnehmer inklusive deren Vernetzungen zu anderen öffentlichen Stellen als Auftragnehmer oder Förderungsempfänger" auf Antrag von FPÖ und ÖVP mit 30 Sitzungen zwischen Oktober 2000 und Dezember 2002. Vorsitz: Abg. Dr. Helene Partik-Pablé (FPÖ). Ausschuss zum Ende der GP nicht abgeschlossen, kein Bericht.
XXIII. Gesetzgebungsperiode 2006 – 2008
Untersuchungsausschuss zur "Beschaffung von Kampfflugzeugen" (Eurofighter) auf Antrag von SPÖ, Grünen und FPÖ mit 48 Sitzungen zwischen November 2006 und Juli 2007. Vorsitz: Abg. Dr. Peter Pilz (Grüne). Bericht: 192 d.B.
Untersuchungsausschuss betreffend "Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo Alpe-Adria und weitere Finanzdienstleister" auf Antrag von Grünen, SPÖ und FPÖ mit 40 Sitzungen zwischen November 2006 und Juli 2007. Vorsitz: Abg. Dr. Martin Graf (FPÖ). Bericht: kein schriftlicher, sondern mündlicher Bericht in der Plenarsitzung des Nationalrats vom 6. Juli 2007.
Untersuchungsausschuss zu "Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische und internationale Angelegenheiten" auf Antrag von SPÖ, Grünen, FPÖ und BZÖ mit 21 Sitzungen zwischen März 2008 und September 2008. Vorsitz: Abg. Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ). Bericht: 679 d.B.
XXIV. Gesetzgebungsperiode 2008 – 2013
Untersuchungsausschuss zu "Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments" auf Antrag von SPÖ, ÖVP, BZÖ und Grünen mit 17 Sitzungen zwischen Juli 2009 und Dezember 2009. Vorsitz: Abg. Dr. Martin Bartenstein (ÖVP). Bericht: kein schriftlicher, sondern mündlicher Bericht in der Plenarsitzung des Nationalrats vom 11. Dezember 2009.
Untersuchungsausschuss zur "Klärung von Korruptionsvorwürfen" auf Antrag von BZÖ, FPÖ, ÖVP und SPÖ mit 53 Sitzungen zwischen Oktober 2011 und Oktober 2012. Vorsitz: Abg. Dr. Gabriela Moser (Grüne), Abg. Dr. Walter Rosenkranz (FPÖ). Bericht: kein schriftlicher, sondern mündlicher Bericht in der Plenarsitzung des Nationalrats vom 17. Oktober 2012.
XXV. Gesetzgebungsperiode 2013 – 2017
Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der "politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (Hypo-Untersuchungsausschuss)", eingesetzt am 25. Februar 2015 aufgrund eines ausreichenden Verlangens der FPÖ, Grünen und der NEOS (Einsetzung erstmals auf Grundlage des Minderheitsrechts), mit 79 Sitzungen zwischen Februar 2015 und Oktober 2016. Vorsitz: Präsidentin Doris Bures. Bericht: 1291 d.B.
Untersuchungsausschuss über das Kampfflugzeugsystem "Eurofighter Typhoon", eingesetzt am 29. März 2017 aufgrund eines ausreichenden Verlangens von FPÖ und Grünen, mit 18 Sitzungen zwischen März 2017 und September 2017. Vorsitzender gem. § 5 Abs. 2 VO-UA: Zweiter Präsident Karlheinz Kopf. Bericht: 1771 d.B.
XXVI. Gesetzgebungsperiode 2017 – 2019
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem 'Eurofighter Typhoon'" von Anfang 2000 bis Ende 2017, eingesetzt am 19. April 2018 auf Antrag der NEOS, mit 31 Sitzungen zwischen April 2018 und September 2019. Vorsitz: Präsident Mag. Wolfgang Sobotka. Bericht: 696 d.B.
Untersuchungsausschuss betreffend die "politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT-Untersuchungsausschuss)", eingesetzt am 20. April 2018 aufgrund eines ausreichend unterstützten Verlangens von SPÖ, NEOS und Liste PILZ, mit 46 Sitzungen zwischen April 2018 und September 2019. Vorsitzende gemäß § 5 Abs 2 VO-UA: Zweite Präsidentin Doris Bures. Bericht: 695 d.B.
XXVII. Gesetzgebungsperiode 2019 – 2024
Untersuchungsausschuss betreffend "mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)", eingesetzt am 22. Jänner 2020 aufgrund eines ausreichend unterstützten Verlangens von SPÖ und NEOS, mit 57 Sitzungen zwischen Jänner 2020 und September 2021. Vorsitz: Präsident Mag. Wolfgang Sobotka. Bericht: 1040 d.B.
Untersuchungsausschuss betreffend "Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss)", eingesetzt am 9.12.2021 aufgrund eines ausreichend unterstützten Verlangens von SPÖ, FPÖ und NEOS, mit 48 Sitzungen zwischen Dezember 2021 und März 2023. Vorsitz: Präsident Mag. Wolfgang Sobotka. Bericht: 1996 d.B.
Untersuchungsausschuss betreffend "Zwei-Klassen-Verwaltung wegen Bevorzugung von Milliardären durch ÖVP-Regierungsmitglieder (COFAG-Untersuchungsausschuss)", eingesetzt am 15. Dezember 2023 aufgrund eines ausreichend unterstützten Verlangens von SPÖ und FPÖ, mit 17 Sittzungen zwischen Jänner 2024 und Juli 2024. Vorsitz: Präsident Mag. Wolfgang Sobotka. Bericht: 2670 d.B.
Untersuchungsausschuss betreffend "Aufklärung, ob öffentliche Gelder im Bereich der Vollziehung des Bundes aus sachfremden Motiven zweckwidrig verwendet wurden ('ROT-BLAUER Machtmissbrauch-Untersuchungsausschuss')", eingesetzt am 15. Dezember 2023 aufgrund eines ausreichend unterstützten Verlangens der ÖVP, mit 14 Sitzungen zwischen Jänner 2024 und Juli 2024. Vorsitz: Präsident Mag. Wolfgang Sobotka. Bericht: 2671 d.B.