Die meisten Gesetze, die im Nationalrat beschlossen werden, sind einfache Bundesgesetze, für deren Beschluss eine einfache Mehrheit ("unbedingte Mehrheit") der abgegebenen Stimmen ausreicht. Dabei ist es nicht notwendig, dass alle 183 Abgeordneten bei der Abstimmung anwesend sind. Laut Artikel 31 B-VG ist es ausreichend, wenn ein Drittel der Abgeordneten anwesend ist. In der Praxis ist es aber üblich, dass die Abgeordneten bei Abstimmungen so gut wie vollzählig im Saal anwesend sind (sonst käme es zu Zufallsmehrheiten, die nicht die tatsächliche Willensbildung in den Fraktionen widerspiegeln). "Einfache Mehrheit" bedeutet, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten "dafür" stimmen muss – bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt bzw. wird eine Frage als verneint angesehen (§ 64 Abs. 3 GOG-NR). Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Für den Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes müssen daher im Fall der Anwesenheit aller 183 Abgeordneten mindestens 92 dafür stimmen. Wäre nur Drittel der Abgeordneten (61) anwesend, müssten von diesen 31 für das Gesetz stimmen.