Untersuchungsausschüsse sind ein Kontrollinstrument des Parlaments. Sie überprüfen die Vollziehung des Bundes. Die Protokollierung orientiert sich streng am Gesagten, aber auch nonverbale Äußerungen werden festgehalten. Im Befragungsprotokoll werden Unterbrechungen und Beratungen zwischen Auskunftsperson und Vertrauensperson beziehungsweise Verfahrensrichter:in oder Verfahrensanwalt bzw. Verfahrensanwältin vermerkt, um das Geschehen möglichst umfassend abzubilden.
Auskunftspersonen haben nach Fertigstellung des Protokolls die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben oder Berichtigungen anzuregen. Die Entscheidung darüber, ob diese angenommen werden, obliegt dem Untersuchungsausschuss. Befragungsprotokolle werden aus diesem Grund noch nicht am Tag nach der Befragung veröffentlicht, sondern erst nach einem entsprechenden Beschluss des Untersuchungsausschusses.
Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses verwenden die Protokolle als Arbeitsgrundlage, um sich auf weitere Befragungen vorzubereiten, und für die Erstellung des Abschlussberichts. Die Auskunftspersonen in Untersuchungsausschüssen stehen unter Wahrheitspflicht. Eine Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss kann gemäß § 288 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Es kann vorkommen, dass die Befragungsprotokolle in Gerichtsverfahren verwendet werden. Grundlage für die Protokollierung von Beratungen und Befragungen in Untersuchungsausschüssen ist § 19 Abs. 2 VO-UA.
Hier finden Sie die Protokolle von Untersuchungsausschüssen