Weg eines Bundesgesetzes

Der Weg durch den Bundesrat. 

Annahme oder Einspruch

Das Verfahren im Bundesrat läuft ähnlich wie im Nationalrat ab. Es gibt also Ausschuss- und Plenarsitzungen. Allerdings kann der Bundesrat keine Änderungen am Gesetzesentwurf vornehmen. Er kann diesen aber innerhalb von acht Wochen ablehnen. Dazu muss er einen begründeten Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrats erheben (Art. 42 B-VG). Er macht damit von seinem Vetorecht Gebrauch, das jedoch in den meisten Fällen nur aufschiebenden Charakter hat.

Einspruchsrecht: Suspensives Veto

Beim Einspruchsrecht des Bundesrats gegen Beschlüsse des Nationalrats handelt es sich meist um ein sogenanntes "suspensives", also aufschiebendes Veto. Erhebt der Bundesrat Einspruch, muss der Nationalrat noch einmal über den Gesetzesvorschlag beraten.

Der Nationalrat kann seinen ursprünglichen Beschluss wiederholen, wofür die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Nationalrats erforderlich ist (Art. 42 Abs. 4 B-VG). Das wird als Beharrungsbeschluss bezeichnet. Der Bundesrat kann dagegen keinen Einspruch mehr erheben. Er kann somit nur die endgültige Beschlussfassung verzögern.

Zustimmungsrecht des Bundesrats

In einigen Fällen hat der Bundesrat jedoch ein absolutes Vetorecht, das bedeutet, dass ohne seine ausdrückliche Zustimmung kein Gesetz bzw. kein Staatsvertrag zustande kommen kann (Art. 44 Abs. 2 B-VG).

Für einen solchen Beschluss muss mindestens die Hälfte der Mitglieder des Bundesrats anwesend sein und er muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen finden.

Zustimmungsrecht: absolutes Veto

In folgenden Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrats notwendig:

Verfassungsgesetze oder -bestimmungen, durch die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden
Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Bundesrats selbst betreffen
Staatsverträge, die die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder regeln
Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden

Nächster Schritt: Beurkundung & Kundmachung

Hat der Bundesrat gegen einen Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch erhoben bzw. - in den vorgesehenen Fällen - auch seine Zustimmung erteilt oder ist die Achtwochenfrist verstrichen, kann das Gesetz in Kraft treten.

Hat der Nationalrat sich mit einem Beharrungsbeschluss über Einwände des Bundesrats hinweggesetzt, geht es ebenfalls mit der Beurkundung und Kundmachung weiter. 

Über die Beurkundung und Kundmachung

Weiterführende Informationen

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Bundesratssaal

Wie wirkt der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren mit?

Der Bundesrat wird in Bezug auf Gesetzgebungsverfahren oft nur am Rande wahrgenommen.

Wappen der Bundesländer - alphabetisch geordnet - Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien

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Blick auf die Glaskuppel im Nationalratssaal

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Bundesratssaal - Blick auf das Präsidium

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