Das Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 64 B-VG) sieht einen Fall vor, in dem der/die Präsident:in, der/die Zweite und der/die Dritte Präsident:in als Kollegium tätig werden: Dauert eine Verhinderung des Bundespräsidenten bzw. der Bundespräsidentin länger als 20 Tage, dann ist, ebenso wie im Todesfall oder im Falle der Absetzung, zu seiner/ihrer Vertretung das Kollegium der drei Nationalratspräsident:innen berufen.
Dieses entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrats, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
Das Kollegium bleibt auch beschlussfähig, wenn eine/r oder zwei Präsident:innen verhindert sind. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der ranghöheren Präsidenten bzw. Präsidentin den Ausschlag.