Das Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 64 B-VG) sieht einen Fall vor, in dem die Präsidentin bzw. der Präsidetent, die Zweite Präsidentin bzw. der Zweite Präsident und die Dritte Präsidentin bzw. der Dritte Präsident als Kollegium tätig werden: Dauert eine Verhinderung der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten länger als 20 Tage, dann ist, ebenso wie im Todesfall oder im Falle der Absetzung, zu ihrer bzw. seiner Vertretung das Kollegium der drei Präsidentinnen bzw. Präsidenten berufen.
Dieses entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
Das Kollegium bleibt auch beschlussfähig, wenn bis zu zwei Präsidentinnen bzw. Präsidenten verhindert sind. Entsteht Stimmengleichheit, gibt die Stimme der ranghöheren Präsidentin bzw. des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.