Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Der Nationalrat kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Dieses Recht ist ein wesentliches Element parlamentarischer Kontrolle. Untersuchungsausschüsse können auf zwei Wegen in Gang gesetzt werden:
- Minderheitsbeschluss: Ein Viertel der Abgeordneten – das sind 46 Abgeordnete – kann die Einsetzung verlangen.
- Fünf Abgeordnete können die Einsetzung beantragen. Der Nationalrat stimmt dann über diesen Antrag ab.
Im Antrag bzw. im Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist der Gegenstand der Untersuchung genau zu bezeichnen. Was untersucht werden darf, ist gesetzlich begrenzt: Es muss sich um einen bestimmten abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes handeln. Bestimmte Entwicklungen oder getroffene Entscheidungen können überprüft und die politische Verantwortung eruiert werden.