Kontrolle der Bundesregierung

Wer kontrolliert die Bundesregierung? Und welche Kontrollrechte gibt es dabei? Über die Möglichkeiten des Parlaments, die Bundesregierung zu kontrollieren.

Parteikollegen und Parteikolleginnen: Regierung und Parlamentsmehrheit

An sich ist die Kontrolle der Regierung Aufgabe des Parlaments. In der Praxis kommen Kontrolle und Kritik aber vor allem von der Opposition: Die Regierungsmitglieder stammen ja meist aus jenen Parteien, die im Nationalrat die Mehrheit bilden.

Umfassende Information zu den Kontrollrechten des Parlaments

Gegenwind und Kontrolle durch die Opposition

Im Parlament übernimmt vor allem die Opposition die Rolle, gelegentlich mit aller Schärfe gegen die Regierung vorzugehen. Sie kann dabei aber nur jene Kontrollinstrumente nützen, die auch einzelnen Abgeordneten oder einer Minderheit (bestimmten Anzahl) von Abgeordneten zur Verfügung stehen.

Das Parlament kennt keine eigenen "Oppositionsrechte". Die Opposition kann aber mit jenen Rechten arbeiten, die jeder parlamentarischen Minderheit zustehen.

Kontrollrechte der Minderheit

Zu den Kontrollrechten, die auch eine Minderheit einsetzen kann, zählen beispielsweise:

  • das Fragerecht (Schriftliche, Mündliche, Dringliche Anfrage, Aktuelle Stunden),
  • Verlangen auf Durchführung einer kurzen Debatte über eine Anfragebeantwortung,
  • Verlangen von Sonderprüfungen durch den Rechnungshof,
  • die Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses und
  • die Anfechtung eines Bundesgesetzes beim Verfassungs­gerichtshof.

Kontrollrechte der Mehrheit

Bei anderen Kontrollinstrumenten kann ein einzelner Abgeordneter bzw. eine einzelne Abgeordnete oder eine Minderheit ihre Anwendung nur beantragen. Die Mehrheit entscheidet, ob es tatsächlich zum Einsatz kommt. Dies gilt für

  • die Annahme einer Entschließung,
  • das Verlangen der Anwesenheit eines bestimmten Regierungsmitglieds,
  • die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie
  • den Beschluss eines Misstrauensvotums.
  • Auch die Anklage eines Regierungsmitglieds vor dem Verfassungsgerichtshof erfordert einen Mehrheitsbeschluss des Nationalrats.