Bundesforste und Errichtung einer Aktiengesellschaft zur Fortführung des Betriebes "Österreichische Bundesforste" (Bundesforstegesetz 1996), über Änderungen des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", des Bundesfinanzgesetzes 1997, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 und des Rebenverkehrsgesetzes 1996 sowie Bundesgesetz, mit dem eine Überschreitung eines Ausgabenansatzes der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1996 bewilligt wird (Budgetüberschreitungsgesetz 1996 – BÜG 1996) (428 und 506/NR sowie 5350 und 5351/BR d. B.)
(2) Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H. (BVWG-Gesetz) (425 und 511/NR sowie 5352/BR d. B.)
(3) Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (507/NR sowie 5353/BR d. B.)
(4) Beschluß des Nationalrates vom 13. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (508/NR sowie 5354/BR d. B.)
Berichterstatterin: Aloisia Fischer 37
[Antrag, zu (1) 1. den im Artikel I § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 4 sowie § 18 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben, zu (2) gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben und zu (3) und (4) keinen Einspruch zu erheben]
Redner:
Dr. Paul Tremmel (zur Geschäftsordnung) 61
Bundesminister Mag. Wilhelm Molterer 62
Annahme des Antrages der Berichterstatterin, zu (1) 1. den im Artikel I § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 4 sowie § 18 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, 2. gegen den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben, mit den Stimmen der Bundesräte der ÖVP und der SPÖ, gegen die Stimmen der Bundesräte der Freiheitlichen 65
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