Einlauf und Zuweisungen
Präsident Mag. Christian Buchmann: Hinsichtlich der eingelangten und verteilten Anfragebeantwortungen,
jenes Verhandlungsgegenstandes, der gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt,
der Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt von Mitgliedern der Bundesregierung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen wird.
Ebenso verweise ich hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen im Sinne des § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung auf diese gemäß § 41 Abs. 1 der Geschäftsordnung im Sitzungssaal verteilte Mitteilung, die dem Stenographischen Protokoll dieser Sitzung angeschlossen wird.
Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
A. Eingelangt sind:
1. Anfragebeantwortungen
(Anlage 1) (siehe auch S. 8)
2. Eingelangter Verhandlungsgegenstand, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt
Beschluss des Nationalrates vom 19. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 und das Bundesfinanzgesetz 2021 geändert werden (811 d.B. und 844 d.B.)
3. Aufenthalt eines Mitgliedes der Bundesregierung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt von Frau Bundesministerin für Landesverteidigung, Mag. Klaudia Tanner, am 27. und 28. Mai 2021 in Lissabon, wobei ihre Angelegenheiten im Bundesrat gemäß Art. 73 Abs. 3 B-VG Herr Bundesminister für Inneres, Karl Nehammer, MSc, wahrnehmen wird (Anlage 2)
und
Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt von Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Mag. Alexander Schallenberg, am 26. und 27. Mai 2021 in Lissabon, wobei seine Angelegenheiten im Bundesrat gemäß Art. 73 Abs. 3 B-VG Frau Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Dr. Margarete Schramböck, wahrnehmen wird (Anlage 3)
und
Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt von Herrn Bundesminister für Arbeit, Univ.-Prof. Dr. Martin Kocher, am 26. und 27. Mai 2021 in Brüssel, wobei seine Angelegenheiten im Bundesrat gemäß Art. 73 Abs. 3 B-VG Herr Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Dr. Wolfgang Mückstein, wahrnehmen wird (Anlage 4)
und
Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt von Frau Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Elisabeth Köstinger, am 26. und 27. Mai 2021 in Brüssel, wobei ihre Angelegenheiten im Bundesrat gemäß Art. 73 Abs. 3 B-VG Frau Bundesministerin für EU und Verfassung, Mag. Karoline Edtstadler, wahrnehmen wird (Anlage 5)
sowie
Schreiben des Ministerratsdienstes des Bundeskanzleramtes betreffend den Aufenthalt von Herrn Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann, am 27. und 28. Mai 2021 in Brüssel, wobei seine Angelegenheiten im Bundesrat gemäß Art. 73 Abs. 3 B-VG Herr Bundesminister für Finanzen, Mag. Gernot Blümel, MBA, wahrnehmen wird (Anlage 6)
B. Zuweisungen
1. Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates
(siehe Tagesordnung) sowie
2. Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder
44. Bericht der Volksanwaltschaft (1. Jänner bis 31. Dezember 2020)
zugewiesen dem Ausschuss für BürgerInnenrechte und Petitionen
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Präsident Mag. Christian Buchmann: Eingelangt und den zuständigen Ausschüssen zugewiesen wurden jene Beschlüsse des Nationalrates, die Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind.
Die Ausschüsse haben ihre Vorberatungen abgeschlossen und schriftliche Ausschussberichte erstattet.
Eingelangt ist weiters der Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung (1580/A) sowie der
Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (1572/A), beziehungsweise der
Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1635/A),
die dem Gesundheitsausschuss zugewiesen wurden und weitere Punkte der heutigen Tagesordnung bilden sollen.
Der Gesundheitsausschuss hat seine Vorberatungen abgeschlossen und schriftliche Ausschussberichte erstattet.
Ergänzung der Tagesordnung und Absehen von der 24-stündigen Aufliegefrist
Präsident Mag. Christian Buchmann: Im Einvernehmen mit den Fraktionen schlage ich vor, die Tagesordnung gemäß § 41 Abs. 3 der Geschäftsordnung um die genannten Beschlüsse zu ergänzen und den
Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz zur Beschaffung von und Verfügung über SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung im Rahmen der COVID-19-Öffnungsverordnung (1580/A sowie 10642/BR d.B. und 10639/BR d.B.) als neuen Punkt 6 der Tagesordnung sowie den
Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden (1572/A sowie 10643/BR d.B. und 10640/BR d.B.), als neuen Punkt 14 der Tagesordnung beziehungsweise den
Beschluss des Nationalrates vom 26. Mai 2021 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und weitere Gesetze geändert werden (1635/A sowie 10641/BR d.B.), als neuen Punkt 15 der Tagesordnung in Verhandlung zu nehmen.
Dies setzt jedoch voraus, dass von der 24-stündigen Aufliegefrist der Ausschussberichte der gegenständlichen Beschlüsse sowie der Ausschussberichte der übrigen Verhandlungsgegenstände der heutigen Tagesordnung gemäß § 44 Abs. 3 der Geschäftsordnung abgesehen wird.
Hiezu ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die der vorgeschlagenen Ergänzung der Tagesordnung sowie der Abstandnahme von der 24-stündigen Aufliegefrist aller gegenständlichen Ausschussberichte ihre Zustimmung erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Vorschlag ist somit mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen.
Durch die Ergänzung der Tagesordnung werden die bisherigen Tagesordnungspunkte 6 bis 12 zu den Punkten 7 bis 13, und der bisherige Punkt 13 wird der neue Punkt 16.
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Ich habe die zuvor genannten Verhandlungsgegenstände sowie den Selbständigen Antrag 294/A-BR/2021 der Bundesräte Karl Bader, Marco Schreuder, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gestellt.
Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Dann gehen wir so vor.
Behandlung der Tagesordnung
Präsident Mag. Christian Buchmann: Aufgrund eines mir zugekommenen Vorschlages beabsichtige ich, die Debatten über die Tagesordnungspunkte 2 und 3, 9 bis 11 sowie 14 und 15 jeweils unter einem zu verhandeln.
Erhebt sich dagegen ein Einwand? – Das ist nicht der Fall.