Verfassungsgesetz
durch Einführung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Jugendschutz
geändert wird;
Verkehrsausschuss:
Antrag 554/A (E) der Abgeordneten
Mag. Dr. Magda Bleckmann, Fritz Grillitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Übertragung
der B 317 zwischen Scheifling und Klagenfurt in den Zuständigkeitsbereich
der ASFINAG;
Wirtschaftsausschuss:
Antrag 559/A der Abgeordneten Dr. Christoph
Matznetter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Gewerbeordnung geändert wird (Änderung der Betriebsanlagen von Kleinbetrieben);
b) zur Enderledigung im Sinne des § 28b GOG (vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung des Ausschusses):
Familienausschuss:
Bericht über
die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen im Jahr 2003, vorgelegt
von der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
(III-131 d.B.).
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Präsident Dr. Andreas Khol: Zur
Geschäftsbehandlung hat sich Herr Klubobmann Molterer zu Wort gemeldet. –
Bitte.
Abgeordneter Mag. Wilhelm Molterer (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Herr Präsident! Es liegt diese Mitteilung, die jetzt auch zitiert wurde, schriftlich vor, und in dieser Mitteilung wird vorgeschlagen, dem Verfassungsausschuss den Antrag 558/A der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich Abschaffung des Erfordernisses von Zweidrittelmehrheiten für Schulgesetze dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.
Ein gleich lautender oder in der Zielsetzung gleicher Antrag ist gestern eingebracht und dem Unterrichtsausschuss zugewiesen worden.
Ich würde daher anregen, dass auch dieser Antrag dem Unterrichtsausschuss zugewiesen wird, weil sonst gleich lautende Materien in zwei verschiedenen Ausschüssen behandelt werden, und das macht aus meiner Sicht wenig Sinn.
21.13
Präsident Dr. Andreas Khol: Darf ich sagen, dass der vorliegende Antrag den Zuweisungsvorschlag Verfassungsausschuss hat?
Üblicherweise ist es die hundertjährige Praxis des Hauses, diesem Zuweisungsvorschlag zu entsprechen.
Wenn Sie, Herr
Kollege Cap, sagen, Sie wollen, dass das so bleibt, dann weise ich das dem
Verfassungsausschuss zu, weil der Wunsch der Antragsteller nach der Geschäftsordnungspraxis sozusagen den
Vorrang hat.
Bitte, Herr Kollege Cap.